Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung. Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen. Reinigungs- und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt. Unzulässigkeit. Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird. Unzuständigkeit
Normenkette
Richtlinie 2004/17/EG; AEUV Art. 56, 26, 57-58, 101; EUV Art. 3 Abs. 3; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16
Beteiligte
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi |
Consorzio Italian Management |
Rete Ferroviaria Italiana SpA |
Tenor
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 24. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2017, in dem Verfahren
Consorzio Italian Management,
Catania Multiservizi SpA
gegen
Rete Ferroviaria Italiana SpA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Consorzio Italian Management und der Catania Multiservizi SpA, vertreten durch E. Giardino und A. Cariola, avvocati,
- der Rete Ferroviaria Italiana SpA, vertreten durch U. Cossu, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Moro und M. Balta als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 EUV, der Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV, von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. 2011, L 319, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/17) sowie die Beurteilung der Gültigkeit der Richtlinie 2004/17.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den das Consorzio Italian Management und die Catania Multiservizi SpA gegen die Rete Ferroviaria Italiana SpA (im Folgenden: RFI) angestrengt haben, weil diese ihrem Antrag nicht stattgegeben hat, mit dem sie nach der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag, der u. a. Reinigungsdienstleistungen in Bahnhöfen betraf, eine Preisanpassung begehrten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Mit der Richtlinie 2004/17 wird eine Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in besonderen, in ihren Art. 3 bis 7 genannten Bereichen eingeführt, zu denen Verkehrsleistungen zählen.
Rz. 4
Titel I Kapitel III „Allgemeine Grundsätze”) Art. 10 „Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen”) dieser Richtlinie lautet:
„Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.”
Rz. 5
In Art. 16 „Schwellenwerte für öffentliche Aufträge”) der Richtlinie 2004/17 heißt es:
„Diese Richtlinie gilt für Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahme nach den Artikeln 19 bis 26 oder nach Artikel 30 ...