Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Richtlinie 2008/95/EG. Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird. Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit. Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken. Zulässigkeit. Schutzumfang der Marke

 

Beteiligte

The Chartered Institute of Patent Attorneys

Chartered Institute of Patent Attorneys

Registrar of Trade Marks

 

Tenor

Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of the Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 27. Mai 2010, übermittelt vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) und beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2010, in dem Verfahren

Chartered Institute of Patent Attorneys

gegen

Registrar of Trade Marks

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, J. Malenovský und U. Lõhmus (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, E. Levits, A. Ó Caoimh, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Chartered Institute of Patent Attorneys, vertreten durch M. Edenborough, QC,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von S. Malynicz, Barrister,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und V. Štencel als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch N. Travers, BL,
  • der französischen Regierung, vertreten durch B. Cabouat, G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis und R. Pethke als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Gründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Chartered Institute of Patent Attorneys (im Folgenden: CIPA) und dem Registrar of Trade Marks (Markenamt des Vereinigte...

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