Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 307 Abs. 2 EG. Nichtergreifung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Unvereinbarkeiten zwischen den vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen und dem EG-Vertrag. Bilaterale Investitionsabkommen der Republik Finnland mit der Russischen Föderation, der Republik Weißrussland, der Volksrepublik China, Malaysia, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und der Republik Usbekistan
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Mittel angewandt hat, um Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag in den Bestimmungen über den Kapitaltransfer zu beseitigen, die in den Investitionsabkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der früheren Sowjetunion, deren Nachfolgerin die Russische Förderation ist (am 8. Februar 1989 unterzeichnetes Abkommen), der Republik Weißrussland (am 28. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen), der Volksrepublik China (am 4. September 1984 unterzeichnetes Abkommen), Malaysia (am 15. April 1985 unterzeichnetes Abkommen), der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (am 27. April 1985 unterzeichnetes Abkommen) und der Republik Usbekistan (am 1. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen) geschlossen hat.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. Februar 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Huttunen, H. Støvlbæk und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Republik Ungarn, vertreten durch J. Fazekas als Bevollmächtigte,
Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūunas als Bevollmächtigten,
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. September 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass sie nicht die geeigneten Mittel angewandt hat, um Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag in den Bestimmungen über den Kapitaltransfer zu beseitigen, die in den bilateralen Investitionsabkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der früheren Sowjetunion, deren Nachfolgerin die Russische Förderation ist (am 8. Februar 1989 unterzeichnetes Abkommen, SopS 58/1991), der Republik Weißrussland (am 28. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen, SopS 89/1994), der Volksrepublik China (am 4. September 1984 unterzeichnetes Abkommen, SopS 4/1986), Malaysia (am 15. April 1985 unterzeichnetes Abkommen, SopS 79/1987), der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (am 27. April 1985 unterzeichnetes Abkommen, SopS 54/1987) und der Republik Usbekistan (am 1. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen, SopS 74/1993) (im Folgenden zusammengefasst: streitige bilaterale Abkommen) geschlossen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Republik Finnland schloss die streitigen bilateralen Abkommen vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union.
Rz. 3
Diese Abkommen traten gegenüber der Russischen Föderation am 15. August 1991, gegenüber der Republik Weißrussland am 11. Dezember 1994, gegenüber der Volksrepublik China am 26. Januar 1986, gegenüber Malaysia am 3. Januar 1988, gegenüber der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka am 25. Oktober 1987 und gegenüber der Republik Usbekistan schließlich am 22. Oktober 1993 in Kraft.
Rz. 4
Die Abkommen gewährleisten den Investoren jeder Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen in frei konvertierbarer Währung, die im Zusammenhang mit einer Investition stehen.
Rz. 5
Sämtliche Abkommen mit Ausnahme des mit der Russischen Föderation geschlossenen Abkommens enthalte...