Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Dienste der Informationsgesellschaft. Dienstleistungen. Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen oder privaten Gastgebern, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die eine solche Unterkunft suchen. Einstufung. Nationale Regelung, die die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers bestimmten Beschränkungen unterwirft. Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken. Keine Unterrichtung. Möglichkeit der Geltendmachung. Strafverfahren mit Bestellung als Zivilpartei
Normenkette
Richtlinie 2000/31/EG; Richtlinie 2000/31/EG Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich; Richtlinie 2006/123/EG
Beteiligte
Tenor
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft” einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.
2. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juge d'instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 7. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2018, in dem Strafverfahren gegen
Unbekannt,
Beteiligte:
YA,
Airbnb Ireland UC,
Hôtelière Turenne SAS,
Associationpour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP),
Valhotel,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, D. Šváby (Berichterstatter) und N. Piçarra,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Airbnb Ireland UC, vertreten durch D. Van Liedekerke, O. W. Brouwer und A. A. J. Pliego Selie, advocaten,
- der Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP), vertreten durch B. Quentin, G. Navarro und M. Robert, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und R. Coesme als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
- der luxemburgischen Regierung, zunächst vertreten durch D. Holderer, dann vertreten durch T. Uri als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, É. Gippini Fournier und S. L. Kaleda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, das u. a. wegen der Verwaltung von Mitteln für die Ausübung von Tätigkeiten der Vermittlung und der Verwaltung von Gebäuden und Geschäftsvermögen durch eine Person ohne Gewerbeausweis eingeleitet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 98/34/EG
Rz. 3
In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/3...