Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMAESSIGE BESCHRAENKUNGEN. 1. STAATLICHE HANDELSMONOPOLE – SPEZIFISCHE REGELUNG IM VERTRAG – ANWENDUNGSBEREICH (ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG). 2. MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – VERMARKTUNG EINES ERZEUGNISSES – UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN – HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT – ZULÄSSIGKEIT – VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN (ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG). 3. MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – BEGRIFF – VERMARKTUNG ALKOHOLISCHER GETRÄNKE – FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES (ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG)
Leitsatz (amtlich)
1. ALS SPEZIFISCHE REGELUNG FÜR STAATLICHE HANDELSMONOPOLE GILT ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG NICHT FÜR NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE NICHT DIE AUSÜBUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION EINES ÖFFENTLICHEN MONOPOLS, ALSO SEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT, SONDERN NUR ALLGEMEIN DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG DAVON BETREFFEN, OB SIE UNTER DAS FRAGLICHE MONOPOL FALLEN.
2. IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG SIND HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT, DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DIE VERMARKTUNG EINES ERZEUGNISSES ERGEBEN, HINZUNEHMEN, SOWEIT DIESE BESTIMMUNGEN NOTWENDIG SIND, UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN GERECHT ZU WERDEN, INSBESONDERE DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE, DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT, DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES.
3. DER BEGRIFF DER „MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN” IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS AUCH DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE IM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERBOT FÄLLT, WENN ES SICH UM DIE EINFUHR VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE HANDELT.
Normenkette
EWGVtr Art. 37, 30, 36
Beteiligte
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein |
Tenor
DER BEGRIFF DER „MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN” IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS AUCH DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE IM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERBOT FÄLLT, WENN ES SICH UM DIE EINFUHR VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN HANDELT.
Gründe
1 MIT BESCHLUSS VOM 28. APRIL 1978, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. MAI 1978, HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 37 EWG-VERTRAG VORGELEGT, UM DIE VEREINBARKEIT EINER BESTIMMUNG DER DEUTSCHEN REGELUNG ÜBER DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN, IN DER FÜR MEHRERE GRUPPEN ALKOHOLISCHER ERZEUGNISSE EIN MINDESTWEINGEISTGEHALT FESTGESETZT IST.
2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH, DASS DIE KLÄGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN EINE PARTIE „CASSIS DE DIJON” AUS FRANKREICH EINFÜHREN WILL, UM SIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN. SIE BEANTRAGTE BEI DER BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN DIE EINFUHRGENEHMIGUNG FÜR DIESES ERZEUGNIS. DIE MONOPOLVERWALTUNG TEILTE DARAUFHIN MIT, DIESES ERZEUGNIS SEI WEGEN SEINES ZU GERINGEN WEINGEISTGEHALTES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT VERKEHRSFÄHIG.
3 DIESE STELLUNGNAHME DER BUNDESMONOPOLVERWALTUNG STÜTZT SICH AUF PAR 100 BRANNTWEINMONOPOLGESETZ UND DIE HIERZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DER MONOPOLVERWALTUNG, MIT DENEN DER MINDESTWEINGEISTGEHALT FÜR BESTIMMTE GRUPPEN VON LIKÖREN UND ANDEREN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FESTGESETZT WORDEN IST (VERORDNUNG ÜBER DEN MINDESTWEINGEISTGEHALT VON TRINKBRANNTWEINEN VOM 28. FEBRUAR 1958, BUNDESANZEIGER NR. 48 VOM 11. MÄRZ 1958). NACH DIESEN BESTIMMUNGEN SETZT DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT VON FRUCHTSAFTLIKÖREN WIE „CASSIS DE DIJON” EINEN MINDESTWEINGEISTGEHALT VON 25 RAUMHUNDERTTEILEN VORAUS, WÄHREND DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS, DAS IN FRANKREICH FREI GEHANDELT WIRD, EINEN GEHALT ZWISCHEN 15 UND 20 RAUMHUNDERTTEILEN WEINGEIST HAT.
4 DIE KLÄGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN HAT VORGETRAGEN, DIE BESTIMMUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES IN DER DEUTSCHEN REGELUNG HABE ZUR FOLGE, DASS BEKANNTE BRANNTWEINERZEUGNISSE AUS ANDEREN MIGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFTEN; DIES STELLE EINE BESCHRÄNKUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DAR, DIE ÜBER DEN RAHMEN DER DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN HANDELSREGELUNGEN HINAUSGEHE. ES HANDLE SICH UM EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG, DIE GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSE. DA AUSSERDEM EINE IM RA...