Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Staatliche Beihilfen. Entscheidungen der Kommission. Auslegung. Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln. Frist für die Gewährung der Beihilfen. Haushaltsgrenzen. Verzugszinsen. Unzulässigkeit

 

Beteiligte

Todaro Nunziatina & C

Todaro Nunziatina & C. Snc

Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell'Emigrazione della regione Sicilia

 

Tenor

1. Die Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) ist dahin auszulegen, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus zwei in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Regionalgesetzes Nr. 27 vorgesehenen Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung eines Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein muss, wobei die durch sie bedingten Zahlungen auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird.

2. Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien – C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet. Nach Art. 1 dieser Entscheidung sind Zuschüsse nach dem 1. Januar 1997 für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge untersagt.

3. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorgesehenen und durch die Entscheidung SG(95) D/15975 genehmigten Maßnahmen zugewiesen worden sind.

4. Der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung SG(95) D/15975 für die Zeit nach deren Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, ist nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Palermo (Italien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2009, in dem Verfahren

Todaro Nunziatina & C. Snc

gegen

Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell'Emigrazione della regione Sicilia,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kuris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell'Emigrazione della regione Sicilia, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
  • der Todaro Nunziatina & C. Snc, vertreten durch G. Bentivegna, avvocato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Grespan als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

 

Entscheidungsgründe

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) (im Folgenden: Entscheidung von 1995) und der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien – C 56...

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