Entscheidungsstichwort (Thema)
Niederlassungsfreiheit. Beschränkungen. Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften. Ausschluss von Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Beschränkung. Fehlen
Beteiligte
BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA |
Bouygues Imobiliária – SGPS Lda |
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Judicial de Braga (Portugal) mit Entscheidung vom 14. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2012, in dem Verfahren
Impacto Azul Lda
gegen
BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA,
Bouygues Imobiliária – SGPS Lda,
Bouygues Immobilier SA,
Aniceto Fernandes Viegas,
Óscar Cabanez Rodriguez
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský, des Richters U. Lõhmus (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Impacto Azul Lda, vertreten durch B. Faria und A. Coelho Rocha, advogados,
- der BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA, vertreten durch M. Marques Mendes, P. Vilarinho Pires und A. Dias Henriques, advogados,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Antunes als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und I. Rogalski als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Impacto Azul Lda (im Folgenden: Impacto Azul) auf der einen und der BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA (im Folgenden: BPSA 9), der Bouygues Immobiliária – SGPS Lda (im Folgenden: SGPS) und der Bouygues Immobilier SA (im Folgenden: Bouygues Immobilier) sowie, subsidiär, Herrn A. Fernandes Viegas und Herrn Ó. Cabanez Rodriguez auf der anderen Seite wegen Nichterfüllung einer mit Impacto Azul geschlossenen Vereinbarung durch BPSA 9.
Portugiesisches Recht
Rz. 3
Art. 481 in Titel VI des Código das Sociedades Comerciais (Gesetzbuch über Handelsgesellschaften, im Folgenden: CSC) bestimmt:
„Anwendungsbereich dieses Titels
- Der vorliegende Titel findet Anwendung auf die Beziehungen zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
- Der vorliegende Titel findet nur Anwendung auf Gesellschaften mit Sitz in Portugal …
…”
Rz. 4
Art. 482 CSC lautet:
„Als verbundene Gesellschaften gelten für die Zwecke dieses Gesetzes
…
c) Gesellschaften, zwischen denen ein Beherrschungsverhältnis besteht;
d) zu einer Gruppe zusammengeschlossene Gesellschaften.”
Rz. 5
Aus den Art. 488, 489, 492 und 493 CSC geht hervor, dass zwei Gesellschaften eine Gruppe bilden, wenn die eine die andere (von vornherein oder ab einem späteren Zeitpunkt) vollständig beherrscht, wobei es hierfür keine Rolle spielt, welche von beiden zuerst gegründet wurde, oder wenn sie sich als voneinander unabhängige Gesellschaften auf eine einheitliche und gemeinsame Leitung geeinigt haben (gleichberechtigte Gruppe) oder auch, wenn eine abhängige oder unabhängige Gesellschaft einer anderen die Führung ihrer Geschäfte überträgt (Unterordnungsverhältnis).
Rz. 6
Art. 491 CSC sieht vor:
„Die Art. 501 bis 504 und die danach anwendbaren Bestimmungen finden auf Gruppen Anwendung, die aufgrund vollständiger Beherrschung zustande kommen.”
Rz. 7
Art. 501 CSC lautet:
„(1) Die Muttergesellschaft übernimmt die vor oder nach Abschluss des Beherrschungsvertrags entstandenen Verpflichtungen der Tochtergesellschaft bis zu dessen Beendigung.
(2) Die Übernahme durch die Muttergesellschaft kann erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tochtergesellschaft in Verzug gerät, verlangt werden.
(3) Ein Vollstreckungstitel gegen die Tochtergesellschaft kann nicht gegen die Muttergesellschaft vollstreckt werden.”
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rz. 8
Impacto Azul ist eine portugiesische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren wirtschaftliche Tätigkeit u. a. im An- und Verkauf von Immobilien besteht. BPSA 9, SGPS und Bouygues Immobilier gehörten zur multinationalen Bauträgergruppe Bouygues und bildeten de facto eine...