Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien. Kaskadenverfahren. Gewichtung der Unterkriterien innerhalb der Zuschlagskriterien. Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz. Offensichtliche Beurteilungsfehler. Begründungsmängel. Verlust einer Chance. Außervertragliche Haftung der Europäischen Union. Schadensersatzantrag

 

Beteiligte

EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

European Dynamics Luxembourg SA

European Dynamics Belgium SA

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Oktober 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T-299/11, EU:T:2015:757), wird aufgehoben, soweit es

  • in Nr. 2 des Tenors die Europäische Union dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der der European Dynamics Luxembourg SA wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, und
  • in den Nrn. 4 und 5 des Tenors bestimmt, dass die Parteien dem Gericht die bezifferten Schadensersatzbeträge mitteilen, auf die sie sich geeinigt haben, oder – wenn keine Einigung erzielt wurde – dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorlegen.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Der von der European Dynamics Luxembourg SA, der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und der European Dynamics Belgium SA in der Rechtssache T-299/11 gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

4. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Dezember 2015,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch N. Bambara als Bevollmächtigten im Beistand von P. Wytinck und B. Hoorelbeke, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

European Dynamics Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg,

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland),

European Dynamics Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dikigoroi,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Oktober 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T-299/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:757), mit dem das Gericht

  • die im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien” (im Folgenden: fraglicher Auftrag) erlassene und der European Dynamics Luxembourg SA mit Schreiben vom 28. März 2011 bekannt gegebene Entscheidung des EUIPO (im Folgenden: streitige Entscheidung), ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags an die dritte Stelle zu setzen und die Angebote des Konsortiums der Unisys SLU und der Charles Oakes & Co. Sàrl zum einen sowie des ETIQ-Konsortiums zum anderen an die erste bzw. zweite Stelle zu setzen, für nichtig erklärt und
  • die Europäische Union dazu verurteilt hat, den Schaden zu ersetzen, der der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) führt die Grundregeln auf, die für den gesamten Haushaltsbereich auf Gebieten wie dem der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten.

Rz. 3

Gemäß Art. 100 Abs. 2 Untera...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?