Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsangleichung. Verkehr. Vorlage zur Vorabentscheidung. Genehmigung von Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeuge. Dieselmotor. Schadstoffemissionen. Abgasrückführventil (AGR-Ventil). Durch ein ‚Thermofenster‘ begrenzte Reduzierung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen. Abschalteinrichtung. Schutz der Interessen eines individuellen Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs. Schadensersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung des Herstellers dieses Fahrzeugs. Art und Weise der Berechnung des Schadensersatzes. Effektivitätsgrundsatz. Zulässigkeit. Befassung des Gerichtshofs durch einen Einzelrichter

 

Normenkette

Richtlinie 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; AEUV Art. 267

 

Beteiligte

Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules munis de dispositifs d’invalidation)

QB

Mercedes-Benz Group AG

 

Tenor

1.Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

sind dahin auszulegen, dass

sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist.

2.Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeug tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-100/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2021, in dem Verfahren

QB

gegen

Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe und des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, N. Piçarra, I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele, des Richters Z. Csehi und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        von QB, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Franz, N. Gellert, R. Ghaffari und R. Klinger sowie die Rechtsanwältinnen K. Meiser und A. Pacura,
  • –        der Mercedes-Benz Group AG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Ruttloff, U. Soltész, E. Wagner und N. Wimmer,
  • –        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen, M. Noll-Ehlers und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. 2009, L 118, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 17...

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