Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 83/189/EWG. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften. Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien. Automatenspiele. Verbot der Veranstaltung von Spielen an Spielautomaten, die die Gewinne nicht unmittelbar ausgeben. Spielautomaten vom Typ ‚Glücksrad'’. Begriff der technischen Vorschrift

 

Beteiligte

Lindberg

Lars Erik Staffan Lindberg

 

Tenor

1. Nationale Bestimmungen wie das Lotteriegesetz (lotterilagen, 1994:1000) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Lotteriegesetzes (lag om ändring i lotterilagen, 1996:1168) können eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geänderten Fassung sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten und feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist, wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann.

2. Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen Regelung, wie sie durch das Gesetz (1996:1168) zur Änderung des Lotteriegesetzes vorgenommen worden ist, kann eine technische Vorschrift darstellen, die nach der Richtlinie 83/189 in der durch die Richtlinie 94/10 geänderten Fassung mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß technische Vorschriften, die, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189 im betreffenden Mitgliedstaat erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen.

3. Der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot kann ein Umstand sein, der für die in der Richtlinie 83/189 in der durch die Richtlinie 94/10 geänderten Fassung vorgesehenen Mitteilungspflicht erheblich ist.

Der größere oder geringere Wert des Erzeugnisses/der Dienstleistung oder die Größe des Marktes für das Erzeugnis/die Dienstleistung ist für die in dieser Richtlinie vorgesehene Mitteilungspflicht unerheblich.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 10. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2003, in dem Strafverfahren gegen

Lars Erik Staffan Lindberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Herrn Lindberg, vertreten durch C.-G. Tauson, advokat,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Barros als Bevollmächtigte im Beistand von J. da Cruz Vilaça, advogado,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von M. Demetriou, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. L 100, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 83/189).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Lindberg, der beschuldigt wird, dadurch gegen die schwedische Regelung für Lotterien verstoßen zu haben, dass er öffentlich ohne Erlaubnis Glücksspiele an verbotenen Spielautomaten veranstaltet hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 der Richtlinie 83/189 bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergest...

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