Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien. Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren. Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen. Bündel von Indizien
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Issam Anbouba trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2013,
Issam Anbouba, wohnhaft in Homs (Syrien), vertreten durch M.-A. Bastin, J.-M. Salva, und S. Orlandi, avocats,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro, R. Liudvinaviciute und M.-M. Joséphidès als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten C. Vajda und S. Rodin, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und A. Borg Barthet, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, D. Šváby und F. Biltgen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2014,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Januar 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Anbouba die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2013, Anbouba/Rat (T-563/11, EU:T:2013:429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung
- des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16),
- des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 247, S. 17),
- des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56),
- der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1) und
- der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1),
soweit der Name von Herrn Anbouba auf den Listen der Personen steht, auf die die gemäß diesen Rechtsakten (im Folgenden: streitige Rechtsakte) beschlossenen restriktiven Maßnahmen angewandt werden, abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11). Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgeht, hat es „[d]ie Union … auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind”. Der dritte Erwägungsgrund dieses Beschlusses lautet:
„In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.”
Rz. 3
Nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang des Beschlusses aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, und den im Anhang des Beschlusses aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses bestimmt, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]”. Die Modalitäten dieses ...