Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Abfälle. Kabel, die aus Kupfer und PVC bestehen. Ausfuhr nach China zur Verwertung. Kategorie GC 020. Abfallgemisch. Kombination zweier in der Grünen Liste enthaltener Stoffe. Keine Aufnahme dieses Abfallgemischs in die Grüne Liste. Folgen

 

Beteiligte

Omni Metal Service

Omni Metal Service

 

Tenor

1. Die Kategorie GC 020 der Grünen Liste in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie Draht nur erfasst, wenn er aus elektronischen Geräten oder Bauteilen stammt.

2. Die Verordnung Nr. 259/93 in der durch die Verordnung Nr. 2557/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Abfallgemisch aus zwei Stoffen, die jeweils in der Grünen Liste des Anhangs II dieser Verordnung stehen, nicht zur Folge hat, dass die in dieser enthaltene Regelung für die in dieser Liste genannten Abfälle für das betreffende Abfallgemisch gilt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2005, in dem Strafverfahren gegen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Omni Metal Service, vertreten durch R. Sinke und B. Veldhoven, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, M. de Mol und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Ribes als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kugel, T. Ormond und P. Kuypers, advocaten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 259/93).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafprozesses gegen Omni Metal Service wegen der Ausfuhr von Stromkabeln von Spanien nach China im Transit über die Niederlande ohne vorherige Unterrichtung der niederländischen Behörden von dieser Verbringung.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 1 der Verordnung Nr. 259/93 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.

(3) a) Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Artikels 11 und des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.”

4 In Anhang II „Grüne Liste” der Verordnung Nr. 259/93 heißt es:

„Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken so weit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.

GA. Abfälle aus Metallen und Metallegierungen (ohne Dispersionsrisiko)

Abfälle aus Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 7404 00 – Abfälle und Schrott, aus Kupfer

GC. Sonstige metallhaltige Abfälle

GC 010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GH. Kunststoffabfälle in fester Form

Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:

GH 010 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus:

GH 013 ex 3915 30 – Vinylchloridpolymeren

…”

5 Art. 17 der Verordnung Nr. 259/93 lautet:

„(1) In Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Abfälle teilt die Kommission vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung allen Ländern, für die der OECD-Beschluss [Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 30. März 1992 über die Überwachung der gr...

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