Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges und gewerbliches Eigentum. Patentrecht. Akte über den Beitritt zur Europäischen Union von 2003, 2005 und 2012. Besonderer Mechanismus. Anwendbarkeit auf Paralleleinfuhren. Durch ein ergänzendes Schutzzertifikat in einem Mitgliedstaat geschütztes Erzeugnis, das vom Inhaber des Grundpatents in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird. Erschöpfung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums. Kein Grundpatent in den neuen Mitgliedstaaten. Verlängerung des Schutzzeitraums

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 469/2009; Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

 

Beteiligte

Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group

Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group

Orifarm GmbH

 

Tenor

1. Die in Anhang IV Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, in Anhang V Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, und in Anhang IV Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Besonderen bzw. Speziellen Mechanismen sind dahin auszulegen, dass sie es dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat als den in diesen Beitrittsakten genannten neuen Mitgliedstaaten erteilten Ergänzenden Schutzzertifikats gestatten, sich der Paralleleinfuhr eines Arzneimittels aus diesen neuen Mitgliedstaaten zu widersetzen, wenn die Rechtsordnungen dieser neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Erlangung eines entsprechenden Schutzes nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung des Grundpatents, sondern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Grundpatentanmeldung und/oder der Beantragung des Ergänzenden Schutzzertifikats im Einfuhrmitgliedstaat vorsahen, so dass es für den Inhaber unmöglich war, in den Ausfuhrstaaten ein Patent und ein entsprechendes Ergänzendes Schutzzertifikat zu erlangen.

2. Die in Anhang IV Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, in Anhang V Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, und in Anhang IV Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Besonderen bzw. Speziellen Mechanismen sind dahin auszulegen, dass sie auf die in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geregelte Verlängerung Anwendung finden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2016, in dem Verfahren

Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group

gegen

Orifarm GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group, vertreten durch Rechtsanwalt J. Feldges, Rechtsanwältin B. Kramer und M. Struys, avocat,
  • der Orifarm GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte A. Rosenfeld und A. Okonek und Rechtsanwältin L. Manthey,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Anhang IV Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, de...

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