Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kohäsionsfonds. Kürzung der finanziellen Beteiligung. Verfahren zum Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission. Bestehen einer Frist. Nichteinhaltung der Frist. Folgen
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. März 2015,
Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
Kläger im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Königreich der Niederlande, vertreten durch B. Koopman und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:28), mit dem das Gericht den Beschluss C (2011) 9900 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die Vorhaben „Abfallwirtschaft Autonome Gemeinschaft Extremadura – 2001” (CCI 2001.ES.16.C.PE.043), „Kanalisation und Wasserversorgung im Einzugsgebiet des Duero – 2001” (CCI 2000.ES.16.C.PE.070), „Abfallwirtschaft Autonome Gemeinschaft Valencia – 2001 – Gruppe 2” (CCI 2001.ES.16.C.PE.026) und „Kanalisation und Abwasserreinigung am Unterlauf des Bierzo” (CCI 2000.ES.16.C.PE.036) bewilligten Zuschusses (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
I – Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. 1994, L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. 1999, L 161, S. 57) und die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. 1999, L 161, S. 62) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1164/94) lautet:
„Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel [126 AEUV] genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.”
Rz. 3
Art. 8 Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 sieht vor:
„Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.”
Rz. 4
In Art. 12 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 heißt es:
„(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Vorhaben. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen:
…
c) Sie stellen sicher, dass die Vorhaben in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.
…”
Rz. 5
Art. H („Finanzkorrekturen”) in Anhang II („Durchführungsbestimmungen”) der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 bestimmt:
„(1) Wenn die Kommission nach Abschluss der notwendigen Überprüfungen zu dem Schluss gelangt, dass
- die Durchführung eines Vorhabens die gewährte Beteiligung weder ganz noch teilweise rechtfertigt, wobei auch die Nichterfüllung einer der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen und insbesondere jede erhebliche Änderung der Art des Vorhabens oder seiner Durchführungsbedingungen, für die nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, als Grund in Frage kommt, oder
- Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung des Fonds vorliegen und der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat,
so setzt die Kommission die B...