Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung der Waren. Kombinierte Nomenklatur. Position 9403. Für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als ‚Katzenkratzbäume’ bezeichnete Waren. Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven |
Verfahrensgang
Rechtbank Noord-Holland (Niederlande) (Beschluss vom 07.01.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 158/6) |
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016
ist dahin auszulegen, dass
eine als „Katzenkratzbaum” bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die Position 9403 der Kombinierten Nomenklatur fällt. Eine solche Ware ist in die Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die dem Stoff entspricht, der für den Überzug der Ware überwiegend verwendet wurde; welcher dies ist, hat das vorlegende Gericht zu bestimmen. Werden diese Stoffe zu gleichen Teilen verwendet, ist die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der in der Nummernfolge zuletzt genannten Position zuzuweisen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) mit Entscheidung vom 7. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2022, in dem Verfahren
PR Pet BV
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und M. Salyková als Bevollmächtigte,
- aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) (im Folgenden: KN) und zum anderen die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1229/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2013, L 322, S. 8) und (EU) Nr. 350/2014 der Kommission vom 3. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 104, S. 4).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PR Pet BV und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Inspektor der Steuer- und Zollverwaltung, Büro Eindhoven, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) wegen der zolltariflichen Einreihung von für Katzen bestimmten und aus einer Konstruktion bestehenden, als „Katzenkratzbaum” bezeichneten Waren in die KN.
Rechtlicher Rahmen
HS
Rz. 3
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt (im Folgenden: HS-Übereinkommen).
Rz. 4
Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen und Einreihungsavise, die der gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.
Rz. 5
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar erstens durch Verwendu...