Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Zulässigkeit. Maßnahme, die die Rechtsmittelführerin individuell betrifft
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sniace SA trägt die Kosten.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 20. Juni 2005,
Sniace SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Baró Fuentes, abogado,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J.-L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Lenzing Fibers GmbH, früher Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG, mit Sitz in Heiligenkreuz (Österreich),
Land Burgenland,
vertreten durch Rechtsanwalt U. Soltész,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), R. Schintgen, A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Februar 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Sniace SA (im Folgenden: Sniace oder Rechtsmittelführerin) begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T-88/01, Slg. 2005, II-1165, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/102/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (ABl. 2001, L 38, S. 33, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Sniace ist ein spanisches Unternehmen, das u. a. auf dem Gebiet der Herstellung von Zellulosefasern (Viskose) tätig ist.
3 Die Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (im Folgenden: LLG) war zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung ein Tochterunternehmen der österreichischen Lenzing AG, die u. a. Viskose- und Modalfasern herstellt. Die Tätigkeit der LLG bestand in der Herstellung und dem Verkauf von Lyocell, einer neuen Faserart, die aus reiner Naturzellulose hergestellt wird.
4 Mit Schreiben vom 30. August 1995 informierte die Republik Österreich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Absicht, der LLG öffentliche Beihilfen für den Bau einer Fabrik zur Herstellung von Lyocell in einem im Land Burgenland gelegenen Industriepark zu gewähren. In diesem Schreiben gaben die österreichischen Behörden an, dass die Beihilfen im Rahmen der Regionalbeihilferegelung N 589/95 gewährt würden, die die Kommission mit Schreiben vom 3. August 1995 genehmigt habe.
5 Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 informierte die Kommission die Republik Österreich darüber, dass keine Einzelnotifizierung der als Zuschuss geplanten Beihilfen erforderlich sei, da sie Teil einer genehmigten Beihilferegelung seien; sie forderte Österreich jedoch zugleich auf, der LLG keine Beihilfen in Form von Bürgschaften zu gewähren, ohne ihr dies zuvor mitzuteilen.
6 Auf der Grundlage verschiedener Informationen eröffnete die Kommission am 14. Oktober 1998 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 2 EG) (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren), das verschiedene Maßnahmen betraf, die die österreichischen Behörden zugunsten der LLG ergriffen hatten. Die fraglichen Maßnahmen bestanden in staatlichen Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. Euro, einem Vorteilspreis von 4,40 Euro pro Quadratmeter für 120 ha Industriegelände sowie Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmittel für die Dauer von 30 Jahren.
7 Die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1999 (ABl. C 9, S. 6) von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen. Die österreichische Regierung übermittelte ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. März sowie vom 16. und 28. April 1999. Das Vereinigte Königreich und Dritte – darunter auch, mit Schreiben vom 12. Februar 1999, die Rechtsmittelführerin – haben ebenfalls Stellungnahmen eingereicht.
8 Nachdem die Kommission die ihr übermittelten Angaben geprüft hatte, teilte sie der österreichischen Regierung mit Schreiben vom 14. Juli 1999 ihre Entscheidung vom 23. Juni 1999 mit, das förmliche Prüfverfahren auf vier weitere Maßnahmen auszudehnen, die zugunsten der LLG ergriffen worden waren. Es handelte sich dabei um eine Ad-h...