Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Dienstleistungsverkehr. Art. 49 EG. In einem Mitgliedstaat niedergelassener Unternehmer. Beauftragung im selben Mitgliedstaat niedergelassener Subunternehmer. Rein auf das Inland beschränkter Sachverhalt. Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

 

Beteiligte

Omalet

Omalet NV

Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

 

Tenor

Das vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2009 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2009, in dem Verfahren

Omalet NV

gegen

Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Omalet NV, vertreten durch D. Van Der Mosen und H. Van de Cauter, advocaten,
  • des Rijksdienst voor Sociale Zekerheid, vertreten durch P. Derveaux, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen, R. Holdgaard und C. Vang als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch Ø. Andersen und K. B. Moen als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
  • aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendbarkeit und Auslegung von Art. 49 EG.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Omalet NV (im Folgenden: Omalet) gegen den Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (Reichsdienst für soziale Sicherheit, im Folgenden: Rijksdienst), in dem es zum einen um die gesamtschuldnerische Haftung von Omalet als Hauptunternehmerin für einen Teil der Sozialversicherungsschulden eines in Belgien niedergelassenen, nicht registrierten Subunternehmers geht und zum anderen um ihre Verpflichtung, einen Teil der Zahlungen an diesen Subunternehmer einzubehalten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1969) lautete wie folgt:

„…

§ 3. Ein Auftraggeber, der sich für Arbeiten im Sinne von § 1 eines Unternehmers bedient, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht registriert ist, haftet für die Zahlung der Sozialversicherungsschulden seines Vertragspartners als Gesamtschuldner.

Ein Unternehmer, der sich für die Arbeiten im Sinne von § 1 eines Subunternehmers bedient, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht registriert ist, haftet für die Sozialversicherungsschulden seines Vertragspartners als Gesamtschuldner.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 50 % des Gesamtpreises der Arbeiten, mit denen der nicht registrierte Unternehmer oder Subunternehmer betraut ist, ohne Mehrwertsteuer begrenzt.

§ 4. Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zeitpunkt der Zahlung nicht registriert ist, den Preis der für Arbeiten im Sinne von § 1 ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Bezahlung 15 % des geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und [an den Rijksdienst] nach den vom König festgelegten Modalitäten abzuführen.

Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zeitpunkt der Zahlung nicht registriert ist, den Preis für Arbeiten im Sinne von § 1 ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Bezahlung 35 % des geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und [an den Rijksdienst] nach den vom König festgelegten Modalitäten abzuführen.

Der Unternehmer ist jedoch von der Pflicht zur Einbehaltung und zur Abführung im Sinne des vorhergehenden Absatzes befreit, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung nach den vom König zu bestimmenden Modalitäten keine Schulden beim [Rijksdienst] oder bei einem Existenzsicherungsfonds hat oder für die geschuldeten Beträge Zahlungsaufschub ohne gerichtliches Verfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erhalten hat und die strikte Einhaltung der...

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