Entscheidungsstichwort (Thema)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Art. 43 Abs. 1. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen. Begriff der Partei
Beteiligte
Parc Healthcare International Ltd |
Tenor
Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 10. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren
Draka NK Cables Ltd,
AB Sandvik International,
VO Sembodja BV,
Parc Healthcare International Ltd
gegen
Omnipol Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Draka NK Cables Ltd, der AB Sandvik International, der VO Sembodja BV und der Parc Healthcare International Ltd, vertreten durch P. Lefèbvre, advocaat, A. Hansebout, conseil, und C. Ronse, avocat,
- der Omnipol Ltd, vertreten durch H. Geinger, H. Verhulst und R. Portocarero, advocaten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Čorba als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einigen Gläubigern der Central Bank of Iraq (im Folgenden: CBI), nämlich der Draka NK Cables Ltd mit Sitz in Finnland, der AB Sandvik International mit Sitz in Schweden, der VO Sembodja BV mit Sitz in den Niederlanden und der Parc Healthcare International Ltd mit Sitz in Irland (im Folgenden zusammen: Klägerinnen), und einem weiteren Gläubiger der CBI, der Omnipol Ltd mit Sitz in der Tschechischen Republik (im Folgenden: Omnipol), wegen einer Entscheidung der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (erstinstanzliches Gericht von Brüssel), mit der die Vollstreckung des Urteils des Gerechtshof te Amsterdam vom 11. Dezember 2003 über Forderungen von Omnipol gegen die CBI zugelassen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.”
Rz. 4
Diese Verordnung ersetzt das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
Rz. 5
Art. 36 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens sah vor:
„Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.”
Rz. 6
Art. 40 dieses Übereinkommens bestimmte:
„(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen
…
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht hat den Schuldner zu hören. …”
Nationales Recht
Rz. 7
Art. 1166 des belgischen Zivilgesetzbuchs lautet:
„Jedoch können die Gläubiger alle Rechte ...