Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU. Rahmenbeschluss 2005/667/JI. Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe. Strafrechtliche Sanktionen. Zuständigkeit der Gemeinschaft. Rechtsgrundlage. Art. 80 Abs. 2 EG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Der Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe wird für nichtig erklärt.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 35 Abs. 6 EU, eingereicht am 8. Dezember 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger und R. Troosters als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch:
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal, J. Rodrigues und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-C. Piris, J. Schutte und K. Michoel als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch:
Königreich Belgien, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,
Tschechische Republik, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
Republik Estland, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
Hellenische Republik, vertreten durch S. Chala und A. Samoni-Rantou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri als Bevollmächtigte,
Irland, vertreten durch D. O'Hagan, E. Fitzsimons und N. Hyland als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Republik Lettland, vertreten durch E. Balode-Buraka und E. Broks als Bevollmächtigte,
Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūunas als Bevollmächtigten,
Republik Ungarn, vertreten durch P. Gottfried als Bevollmächtigten,
Republik Malta, vertreten durch S. Camilleri als Bevollmächtigten im Beistand von P. Grech, Deputy Attorney General,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Republik Polen, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. L. Duarte als Bevollmächtigte,
Slowakische Republik, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,
Republik Finnland, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Schweden, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. O'Neill, D. J. Rhee und D. Anderson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K Lenaerts und A. Tizzano, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič, J. Malenovský, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (ABl. L 255, S. 164) für nichtig zu erklären.
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
2 Am 12. Juli 2005 erließ der Rat der Europäischen Union auf Initiative der Kommission den Rahmenbeschluss 2005/667.
3 Gestützt auf Titel VI des EU-Vertrags, insbesondere auf die Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU, ist der Rahmenbeschluss 2005/667, wie sich aus seinen ersten fünf Erwägungsgründen ergibt, ein Instrument der Europäischen Union zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts, durch das die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zur Bekämpfung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschmutzung durch Schiffe einheitliche strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
4 Der Rahmenbeschluss 2005/667 ...