Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU. Rahmenbeschluss 2003/80/JI. Umweltschutz. Strafrechtliche Sanktionen. Zuständigkeit der Gemeinschaft. Rechtsgrundlage. Artikel 175 EG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist nichtig.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 35 EU, eingereicht am 15. April 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Petite, J.-F. Pasquier und W. Bogensberger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch:
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Garzón Clariana, H. Duintjer Tebbens, A. Baas und M. Gómez-Leal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-C. Piris, J. Schutte und K. Michoel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch:
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Dittrich als Bevollmächtigte,
Hellenische Republik, vertreten durch E.-M. Mamouna und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F. Alabrune und E. Puisais als Bevollmächtigte,
Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gallagher und E. Fitzsimons, SC, sowie E. Regan, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und A. Fraga Pires als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse, K. Wistrand und A. Falk als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, G. Arestis, M. Ilešic und J. Malenovský,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29, S. 55, im Folgenden: Rahmenbeschluss) für nichtig zu erklären.
Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 27. Januar 2003 erließ der Rat der Europäischen Union auf Initiative des Königreichs Dänemark den Rahmenbeschluss.
3 Gestützt auf Titel VI des Vertrages über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU und 34 Absatz 2 Buchstabe b EU in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrages von Nizza geltenden Fassung, stellt der Rahmenbeschluss, wie sich aus seinen ersten drei Begründungserwägungen ergibt, das Instrument dar, mit dem die Europäische Union koordiniert gegen die Besorgnis erregende Zunahme der Umweltkriminalität vorgehen will.
4 Der Rahmenbeschluss definiert eine Reihe von Umweltstraftaten und fordert die Mitgliedstaaten auf, insoweit strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
5 So heißt es in Artikel 2 – Vorsätzlich begangene Straftaten – des Rahmenbeschlusses:
„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach einzelstaatlichem Recht folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:
- das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person verursacht;
- das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen ode...