Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ - DEUTSCHLAND. SOZIALE SICHERHEIT DER ARBEITNEHMER, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN. FAMILIENBEIHILFEN. BESCHRAENKUNG DER RUECKWIRKUNG EINES ANTRAGS AUF GEWAEHRUNG VON FAMILIENBEIHILFEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Familienbeihilfen. Einführung einer einheitlichen Lösung zur Beseitigung jeglicher Unterscheidung nach den Beschäftigungsmitgliedstaaten und dem Wohnsitz der Familienangehörigen durch die Verordnung Nr. 3427/89 mit Wirkung vom 15. Januar 1986. Anwendbarkeit einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Arbeitnehmers auf rückwirkende Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3427/89 geänderten Fassung steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Staatsangehörigen nicht entgegen, der auf die Gewährung von Familienbeihilfen für dessen in Spanien wohnende Familienangehörigen ab dem 15. Januar 1986 gerichtet ist.

Eine solche Bestimmung bewirkt nämlich keine Ungleichbehandlung zwischen dem Arbeitnehmer, der sich auf einen Anspruch nach Gemeinschaftsrecht beruft und demjenigen, der seine Ansprüche allein auf nationales Recht stützt, und sie macht auch die Ausübung der Rechte, die die Verordnung Nr. 3427/89 einräumt, nicht praktisch unmöglich.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 73

 

Beteiligte

Gabriel Alonso-Pérez

Bundesanstalt für Arbeit

 

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten und weiter durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geänderten Fassung steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Staatsangehörigen nicht entgegen, der auf die Gewährung von Familienbeihilfen für dessen in Spanien wohnende Familienangehörigen ab dem 15. Januar 1986 gerichtet ist.

 

Gründe

1 Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 28. Juli 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 331, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Gabriel Alonso-Pérez (nachstehend: der Kläger) und der Bundesanstalt für Arbeit über die Gewährung von Familienleistungen für den Zeitraum von Januar 1986 bis September 1988.

3 Gemäß dem Vorlagebeschluß arbeitet der Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger, seit 1978 in Deutschland. Seine Frau und seine beiden am 28. Februar 1966 geborenen Töchter leben in Spanien.

4 Im April 1989 beantragte der Kläger erstmals die Zahlung von Kindergeld für seine beiden Töchter, und zwar sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für die vergangenen sechs Monate; § 9 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes beschränkt die Rückwirkung solcher Anträge auf diesen Zeitraum.

5 Mit Bescheid vom 12. Juli 1989 bewilligte ihm das Arbeitsamt Koblenz Kindergeld rückwirkend ab Oktober 1988.

6 Am 30. Oktober 1989 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3427/89, durch deren mit Wirkung vom 15. Januar 1986 geltenden Artikel 1 Nr. 1 Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (nachstehend: die Verordnung Nr. 1408/71) geändert wurde. Artikel 73 lautet nun folgendermassen: „Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge