Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentliche Gesundheit. Verbraucherschutz. Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. Pflanzliche Stoffe. Zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben. Untätigkeitsklage. Stellungnahme der Europäischen Kommission. Rechtsschutzinteresse. Klagebefugnis
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 13 Abs. 3; AEUV Art. 265
Beteiligte
Tenor
1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), wird aufgehoben.
2. Die von der Bionorica SE in der Rechtssache T-619/14 erhobene Untätigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.
3. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-597/15 P wird zurückgewiesen.
4. Die Bionorica SE und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-619/14 und des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-596/15 P.
5. Die Diapharm GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-597/15 P.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 13. November 2015,
Bionorica SE mit Sitz in Neumarkt (Deutschland) (C-596/15 P)
und
Diapharm GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland) (C-597/15 P),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Weidner, T. Guttau und N. Hußmann,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-619/14, EU:T:2015:723), und vom 16. September 2015, Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-620/14, EU:T:2015:714), mit denen ihre Klagen abgewiesen wurden. Sie hatten beantragt, die Untätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt in ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006) zu bewerten.
Rechtlicher Rahmen
Beschluss 1999/468
Rz. 2
In Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23) in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. 2006, L 200, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 1999/468) ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle geregelt.
Rz. 3
Der Beschluss 1999/468 wurde durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13) aufgehoben. Nach deren Art. 12 Abs. 2 behält Art. 5a des Beschlusses 1999/468 bei bestehenden Basisrechtsakten, in denen darauf verwiesen wird, aber weiterhin seine Wirkung.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Rz. 4
Art. 3 „Sonstige Definitionen”) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
2. ‚Lebensmittelunternehmen’ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder priv...