Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Streithilfe. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zurückweisung
Beteiligte
Tenor
1. Der Antrag der ABOCA SpA Società Agricola auf Zulassung zur Streithilfe wird zurückgewiesen.
2. Die ABOCA SpA Società Agricola trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. November 2015,
Bionorica SE mit Sitz in Neumarkt (Deutschland),
Diapharm GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Weidner, T. Guttau und N. Hußmann,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters M. Safjan,
nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) zu bewerten, abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit Schriftsatz, der am 6. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die ABOCA SpA Società Agricola (im Folgenden: ABOCA) mit Sitz in Sansepolcro (Italien) beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Rz. 3
Die Hauptparteien haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe abgegeben.
Rz. 4
Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gemäß der Art. 129 Abs. 4 und 130 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt.
Rz. 5
Nach der genannten Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und diesen Organen.
Rz. 6
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Denn unter dem „Ausgang eines … Rechtsstreits” ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rz. 7
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Comité d'entreprise SNCM/Kommission, C-410/15 P[I], EU:C:2015:669, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rz. 8
Im vorliegenden Fall sind die Rechtsmittel auf die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse gerichtet, mit denen das Geric...