Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2003/6/EG. Insider-Geschäfte. Nutzung von Insider- Informationen. Sanktionen. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Spector Photo Group NV und Van Raemdonck

Spector Photo Group NV

Chris Van Raemdonck

Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

 

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass eine unter Unterabs. 2 dieser Bestimmung fallende Person, die über eine Insider-Information verfügt, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, eine „Nutzung [dieser Information]” im Sinne dieser Bestimmung durch die genannte Person impliziert. Die Frage, ob diese Person gegen das Verbot von Insider-Geschäften verstoßen hat, ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie zu prüfen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind.

2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass der aus einem Insider-Geschäft resultierende Vermögensvorteil ein relevanter Gesichtspunkt für die Zumessung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion sein kann. Die Methode für die Berechnung dieses Vermögensvorteils und insbesondere der dafür zugrunde zu legende Zeitpunkt oder Zeitraum richten sich nach dem nationalen Recht.

3. Art. 14 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat neben den in dieser Bestimmung genannten im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Geldstrafe zu verhängen, bei der Zumessung der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion nicht die Möglichkeit und/oder die Höhe einer etwaigen späteren Geldstrafe zu berücksichtigen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 1. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2008, in dem Verfahren

Spector Photo Group NV,

Chris Van Raemdonck

gegen

Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Spector Photo Group NV und von C. Van Raemdonck, vertreten durch C. Van den Broeck, W. Henckens und W. Devroe, advocaten,
  • der Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA), vertreten durch J. Cerfontaine, F. Deruyck und H. Gilliams, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten im Beistand von J. Meyers, advocaat,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte,
  • der Republik Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von J. Newman, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lysandrou als Bevollmächtigten,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Guerra Santos als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von A. Henshaw, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Dejmek und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. September 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 14 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Spector Photo Group NV (im Folgenden: Spector) und Herrn Van Raemdonck, einem der Unternehmensleiter von Spector, einerseits und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (Commissie voor het Bank-, Financie- en Assuranti...

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