Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Niederlassungsfreiheit. Art. 43 EG. Nationale Regelung über die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften in Katalonien. Beschränkungen. Rechtfertigungsgründe. Verhältnismäßigkeit
Beteiligte
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es folgende Vorschriften erlassen und/oder aufrechterhalten hat:
- Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 18/2005 über Einrichtungen des Handels (Ley 18/2005 de equipamientos comerciales) vom 27. Dezember 2005, soweit diese Vorschrift die Ansiedlung großer Einzelhandelseinrichtungen außerhalb von konsolidierten städtischen Gebieten einer begrenzten Anzahl von Gemeinden verbietet;
- die Art. 7 und 10 Abs. 2 des Anhangs des Dekrets 379/2006 über die Genehmigung des neuen territorialen sektoriellen Plans für Einrichtungen des Handels (Decreto 379/2006 por el que se aprueba el nuevo Plan territorial sectorial de equipamientos comerciales) vom 10. Oktober 2006 sowie dessen Anhang 1, soweit diese Vorschriften die Ansiedlung neuer Verbrauchermärkte auf eine begrenzte Anzahl von Bezirken beschränken und bestimmen, dass auf solche neuen Verbrauchermärkte nicht mehr als 9 % der Ausgaben für Produkte des täglichen Bedarfs und 7 % der Ausgaben für Produkte des mittel- und langfristigen Bedarfs entfallen dürfen;
- Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 des Gesetzes 7/1996 über die Ordnung des Einzelhandels (Ley 7/1996 de ordenación de comercio minorista) vom 15. Januar 1996, Art. 8 des Gesetzes 18/2005 über Einrichtungen des Handels vom 27. Dezember 2005 sowie Art. 31 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 (Decreto 378/2006 por el que se desarolla la Ley 18/2005) vom 10. Oktober 2006, soweit diese Bestimmungen Obergrenzen für die Ansiedlungsdichte und die Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel vorschreiben und es, sobald diese Obergrenzen überschritten werden, unmöglich ist, neue große und/oder mittlere Einzelhandelseinrichtungen zu eröffnen, und
- Art. 26 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 vom 10. Oktober 2006, soweit er die Zusammensetzung der Comisión de Equipamientos Comerciales (Ausschuss für Einrichtungen des Handels) so regelt, dass die Vertretung der Interessen des bestehenden Einzelhandels sichergestellt, die Vertretung der Vereinigungen, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind, und der Verbraucherschutzverbände aber nicht vorgesehen ist.
2. Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass Art. 33 Abs. 5 und 7 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 vom 10. Oktober 2006 gegen Art. 43 EG verstößt, erübrigt sich eine Entscheidung.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 16. September 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch E. Traversa und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte im Beistand von C. Fernández Vicién und A. Pereda Miquel, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Bering Liisberg und R. Holdgaard als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas (Berichterstatter) und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Oktober 2010
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass es Beschränkungen für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften in Katalonien vorschreibt, die sich ergeben aus der Ley 7/1996 de ordenación de comercio minorista (Gesetz über die Ordnung des Einzelhandels, im Folgenden: Gesetz 7/1996) vom 15. Januar 1996 (BOE Nr. 15 vom 17. Januar 1996, S. 1243) und der einschlägigen Regelung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien, d. h. der Ley 18/2005 de equipamientos comerciales (Gesetz 18/2005 über Einrichtungen des Handels, im Folgenden: Gesetz 18/2005) vom 27. Dezember 2005 (DOGC Nr. 4543 vom 3. Januar 2006, S. 72), dem Decreto 378/2006 por el que se desarolla la Ley 18/2005 (Dekret 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005, im Folgenden: Dekret 378/2006) vom 10. Oktober 2006 (DOGC Nr. 4740 vom 16. Oktober 2006, S. 42591) und dem Decreto 379/2006 por el que se aprueba el nuevo Plan territorial sectorial de eq...