Entscheidungsstichwort (Thema)
Steueraussetzung, Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, Fälschung des Warenbegleitdokuments, Unrechtmäßige Entnahme von Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung
Normenkette
EWGRL 12/92 Art. 4 Buchst. c
Beteiligte
Generální ředitelství cel |
Verfahrensgang
Nejvyšší správní soud (Tschechien) (Beschluss vom 16.12.2020; ABl. EU 2021 Nr. C 88/16) |
Tenor
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen zugelassenen Lagerinhaber mit einem entsprechenden Begleitdokument und gedeckt von einer Sicherheitsleistung ungeachtet der Tatsache, dass der in diesem Begleitdokument und in dieser Sicherheitsleistung genannte Empfänger aufgrund eines betrügerischen Verhaltens Dritter keine Kenntnis davon hat, dass diese Waren an ihn versandt werden, eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie darstellt, solange diese Tatsache oder eine andere Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist.
Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der vom zugelassenen Lagerinhaber für die Zwecke dieser Versendung geleisteten Sicherheit der Name des ermächtigten Empfängers angegeben wird, nicht aber seine Eigenschaft als registrierter Wirtschaftsbeteiligter, wirkt sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit einer solchen Beförderung aus.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 2020, in dem Verfahren
Generální ředitelství cel
gegen
TanQuid Polska sp. z o.o.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und Z. Csehi,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der TanQuid Polska sp. z o.o., vertreten durch R. Halíček, Advokát,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und C. Perrin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 365, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12) in Verbindung mit den Art. 13, 15 und 16 dieser Richtlinie.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Generální ředitelství cel (Generaldirektion Zoll, Tschechische Republik) und der TanQuid Polska sp. z o.o. (im Folgenden: TanQuid), einer Gesellschaft mit Sitz in Polen, über die Erhebung von Verbrauchsteuern wegen Verstoßes gegen das Verfahren der Steueraussetzung bei der Beförderung von Mineralölen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 92/12
Rz. 3
Die Richtlinie 92/12 wurde mit Wirkung vom 1. April 2010 durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitpunkts des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits wird die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung jedoch anhand der Richtlinie 92/12 geprüft.
Rz. 4
Die Erwägungsgründe 4, 10 und 13 der Richtlinie 92/12 lauten:
„Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muss der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein.
…
Der Übergang von dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen darf nicht zu Kontrollen führen, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Die Durchsetzung des Steueranspruchs setzt jedoch eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus. Es ist deshalb ein Begleitpapier für diese Waren vorzusehen.
…
Jede Ware muss leicht identifizierbar sein. Die für die Steuerschuld relevante geografische Zuordnung der Ware muss sofort erkennbar sein. Zu diesem Zweck ist ein entsprechend...