Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung. Berücksichtigung einer im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts durch den zuständigen Träger. Weigerung des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), für die Zwecke der Berechnung der Altersrente nach italienischem Recht den zum Erreichen des in diesem Recht vorgesehenen Mindestruhegehalts erforderlichen Betrag zu berücksichtigen
Normenkette
EWGV 1408/71 des Rates Art. 46 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 2001/83 des Rates
Beteiligte
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) |
Tenor
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.
Gründe
1.
Die Pretura circondariale Rom hat mit Beschluß vom 4. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den italienischen Staatsangehörigen Stinco und Panfilo (im folgenden: Kläger) und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (im folgenden: INPS) wegen der Weigerung des INPS, für die Zwecke der Berechnung der Altersrente nach italienischem Recht den zum Erreichen des in diesem Recht vorgesehenen Mindestruhegehalts erforderlichen Betrag zu berücksichtigen.
3.
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung sieht vor:
„Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.”
4.
Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder eine Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.”
5.
Durch die Verordnung Nr. 1247/92 wurde Artikel 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt, dessen Absatz 1 vorsieht, daß die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen nicht in andere Mitgliedstaaten als den Wohnstaat des Arbeitnehmers oder Selbständigen übertragbar sind. Zu den in diesem Anhang aufgeführten Leistungen gehören die in Abschnitt H (Italien) Buchstabe e dieses Anhangs genannten Ergänzungsleistungen zum italienischen Mindestruhegehalt.
6.
Aus den Akte...