Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamte. Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten. Soziale Sicherheit. Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Durchführung des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrags. Ausschluß des Rechtswegs bei Streitigkeiten über medizinische Fragen. Streitigkeiten über rechtliche Fragen. Klagegründe. Verpflichtungen des Organs gegenüber seinen Beamten. Auswirkung auf die Verpflichtungen der Versicherer. Entscheidung, die eine Leistungspflicht nach sich ziehen kann. Verpflichtung, den Versicherern den Entscheidungsentwurf vor der Zustellung an den Betroffenen zu übermitteln. Umfang. Entscheidung, die nach der Einholung des Gutachtens eines Ärzteausschusses ergeht. Ausschluß. Medizinisches Gutachten. Gerichtliche Nachprüfung. Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Durchführung des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen. Ermessen des Ärzteausschusses. Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Bestimmung des Invaliditätsgrads im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit. Berücksichtigung im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung der Entschädigung. Zulässigkeit. Entschädigung wegen dauernder Vollinvalidität. Entschädigung wegen dauernder Verletzung oder Entstellung. Kumulierung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Regelung nach Artikel 5 des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Vertrages über die Kollektivversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten können die Versicherer, da sie nur bei Streitigkeiten über medizinische Fragen auf ein Beschreiten des Rechtswegs verzichtet haben, immer das Bestehen einer Erstattungspflicht bestreiten, indem sie sich auf andere als medizinische Gründe berufen, selbst wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Feststellung der Geldansprüche des Opfers oder der sonstigen Anspruchsberechtigten mit dem Gutachten des Ärzteausschusses übereinstimmt und der Sachverständige der Versicherer diesem Ärzteausschuß angehört hat.
2. Die in dem zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Vertrag über die Kollektivversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten getroffenen Vereinbarungen können keinesfalls die Verpflichtungen berühren, die ein Organ gegenüber seinen Beamten hat und die in Artikel 73 des Statuts und der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten festgelegt sind. Nach diesem Vertrag haben sich die Versicherer lediglich verpflichtet, die sich aus den Verpflichtungen nach dem Statut ergebenden finanziellen Folgen gemäß den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen abzudecken. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß diese Bedingungen die Möglichkeit für ein Organ beschränken können, die aufgrund seiner Verpflichtungen nach dem Statut geschuldeten Beträge durch die Versicherer erstattet zu erhalten.
Es kann jedoch nicht zugelassen werden, daß die Verpflichtungen nach dem Statut durch die Verpflichtungen der Versicherer ersetzt und den Beamten damit die vom Statut gewährten Garantien genommen werden.
Ausserdem ist der Vertrag, der bezueglich der finanziellen Risiken, die abzudecken sich die Versicherer verpflichtet haben, auf die Verpflichtungen der Gemeinschaften nach dem Statut verweist, im Lichte des Artikels 73 des Statuts und der Regelung auszulegen, die diese Verpflichtungen festlegen, sofern die vertraglichen Vereinbarungen eine solche Auslegung nicht ausschließen.
3. Die in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages über die Kollektivversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten vom 28. Januar 1977 vorgesehene Verpflichtung, die Entscheidungsentwürfe, die eine Leistungspflicht nach sich ziehen können (Leistungen bei Krankheit, Invalidität und Tod), den Versicherern zu übermitteln, bevor sie den Betroffenen zugestellt werden, bezieht sich nicht auf Entscheidungen, die nach Einholung des Gutachtens eines Ärzteausschusses erlassen werden.
4. Die gerichtliche Nachprüfung der Ordnungsmässigkeit der Gutachten von Ärzteausschüssen kann sich nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen erstrecken, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Bedingungen vorgenommen wurden; sie kann sich jedoch auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit des Ärzteausschusses sowie auf die Ordnungsmässigkeit des von ihm abgegebenen Gutachtens beziehen. Insoweit kann der Gerichtshof nachprüfen, ob das Gutachten des Ärzteausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den medizinischen Feststellungen des Ärzteausschusses und den Schlußfolgerungen, zu denen er gelangt.
Daraus folgt, daß von den Versicherern erhobene Rügen, die sich auf die Ordnungsmässigkeit des Gutachtens eines Ärzteausschusses beziehen, im Rahmen eines Rechtsstreits geprüft werden können, in dem der Gerichtsh...