Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Rechtsangleichung. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 2. Begriff des markenfähigen Zeichens. Durchsichtiges Behältnis oder durchsichtiger Auffangbehälter als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers
Beteiligte
Tenor
Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Gegenstand einer Markenanmeldung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich auf alle denkbaren Formen eines durchsichtigen Behältnisses oder Auffangbehälters als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bezieht, kein „Zeichen” im Sinne dieser Bestimmung darstellt und damit auch keine Marke im Sinne dieser Bestimmung sein kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2003, in dem Verfahren
Dyson Ltd
gegen
Registrar of Trade Marks
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Dyson Ltd, vertreten durch H. Carr, QC, und D. R. Barron, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten zunächst durch C. Jackson, sodann durch E. O'Neill und C. White als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dyson Ltd (im Folgenden: Dyson) und dem Registrar of Trade Marks (im Folgenden: Registrar) über dessen Weigerung, zwei Marken einzutragen, die jeweils aus einem durchsichtigen Behältnis oder Auffangbehälter (im Folgenden auch nur Auffangbehälter) als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie bezweckt nach ihrem ersten Erwägungsgrund, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anzugleichen, um die Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.
4 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es: „Die Verwirklichung der mit der Angleichung verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten. Zu diesem Zweck sollte eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden”.
5 Art. 2 der Richtlinie „Markenformen”) bestimmt:
„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
6 Art. 3 der Richtlinie „Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe”) sieht in den Abs. 1 und 3 vor:
„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen
…
(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) oder d) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber...