Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Beschluss der Europäischen Kommission über die Zulassung bestimmter Verwendungen der in Anhang XIV dieser Verordnung aufgenommenen Stoffe Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot. Besonders besorgniserregende Stoffe. Voraussetzungen für die Zulassung. Prüfung der Nichtverfügbarkeit von Alternativen
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XIV
Beteiligte
Tenor
1. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2019, Schweden/Kommission (T-837/16, EU:T:2019:144), wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates werden aufrechterhalten, bis die Europäische Kommission erneut über den Zulassungsantrag der DCC Maastricht BV entschieden hat.
4. Die Europäische Kommission, das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Europäische Parlament und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Mai 2019,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici und G. Tolstoy, dann durch R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte im Beistand von K. Nordlander, advokat,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Königreich Schweden, zunächst vertreten durch C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg, H. Eklinder und A. Falk, dann durch O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und H. Eklinder als Bevollmächtigte,
Kläger im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. S. Wolff und P. Z. L. Ngo, dann durch J. Nymann-Lindegren und M. S. Wolff als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
Europäisches Parlament, vertreten durch A. Neergaard, A. Tamás und C. Biz als Bevollmächtigte,
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), zunächst vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und C. Schultheiss, dann durch M. Heikkilä, W. Broere und J. Löfgren als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2020,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Oktober 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2019, Schweden/Kommission (T-837/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:C:2019:144), mit dem das Gericht den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
In den Erwägungsgründen 4, 12, 69, 70, 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und, Berichtigung, ABl. 2007, L 136, S. 3, im Folgenden: REACH-Verordnung) heißt es:
„(4) Entsprechend dem am 4. September 2002 vom Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg angenommenen Durchführungsplan will die Europäische Union bis 2020 erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und eingesetzt werden, dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.
…
(12) Ein wichtiges Ziel des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems besteht darin, darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt we...