Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinschaftsmarke. Wirkungen. Recht aus der Gemeinschaftsmarke. Identische oder ähnliche Zeichen. Verbot der Benutzung. Verwechslungsgefahr. Beurteilung. Berücksichtigung einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Europäischen Union
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Loutfi Management Propriété intellectuelle |
Loutfi Management Propriété intellectuelle SARL |
Tenor
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass zur Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Gemeinschaftsmarke und einem Zeichen, die identische oder ähnliche Waren erfassen und beide ein arabisches Wort enthalten, das in lateinischer und arabischer Schrift dominierend ist, wobei diese Wörter einander in bildlicher Hinsicht ähnlich sind, die Bedeutung und die Aussprache dieser Wörter in den Fällen, in denen die hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke und des betreffenden Zeichens maßgeblichen Verkehrskreise Grundkenntnisse des geschriebenen Arabisch besitzen, berücksichtigt werden müssen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 17. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 2014, in dem Verfahren
Loutfi Management Propriété intellectuelle SARL
gegen
AMJ Meatproducts NV,
Halalsupply NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen:
- der Loutfi Management Propriété intellectuelle SARL, vertreten durch P. Péters, advocaat,
- der AMJ Meatproducts NV und der Halalsupply NV, vertreten durch C. Dekoninck und K. Roox, advocaten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman und F. Bulst als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Loutfi Management Propriété intellectuelle SARL (im Folgenden: Loutfi) auf der einen und der AMJ Meatproducts NV (im Folgenden: Meatproducts) sowie der Halalsupply NV (im Folgenden: Halalsupply) auf der anderen Seite wegen einer behaupteten Verletzung zweier für Loutfi eingetragener Gemeinschaftsmarken.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 9 („Recht aus der Gemeinschaftsmarke”) Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 legt die dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke gewährten Rechte fest. In dieser Vorschrift heißt es:
„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
…”
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 4
Loutfi ist die Inhaberin folgender Gemeinschaftsmarken:
- Gemeinschaftsmarke Nr. 8572638, angemeldet am 24. September 2009 und eingetragen am 22. März 2010 für Waren der Klasse 29 (darunter Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild), der Klasse 30 (darunter Zucker, Brot, feine Backwaren und Honig), der Klasse 32 (darunter Biere, Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke) des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza). Die Marke bezieht sich auf das folgende Zeichen mit der Farbkombination rot, weiß und grün:
- Gemeinschaftsmarke Nr. 10217198, angemeldet am 24. August 2011 und eingetragen am 8. Januar 2012 für Waren der Klasse 29 (darunter Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild) und der Klasse 30 (darunter Zucker, Brot, feine Backwaren und Honig) des Abkommens von Nizza für das folgende Zeichen mit der Farbkombination rot, weiß und grün:
Rz. 5
Am...