Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN). Vertragsbediensteter des SATCEN. Beschwerden wegen Mobbings. Verwaltungsuntersuchung. Antrag auf Beistand. Vorläufige Dienstenthebung des Bediensteten. Disziplinarverfahren. Entfernung des Bediensteten aus dem Dienst. Beschwerdeausschuss des SATCEN. Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten der Bediensteten des SATCEN. Nichtigkeitsklage. Schadensersatzklage. Zuständigkeit der Unionsgerichte. Zulässigkeit. Anfechtbare Handlungen. Vertragliche Natur des Rechtsstreits. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz. Grundsatz der Gleichbehandlung. Begründungspflicht des Gerichts. Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln. Verteidigungsrechte. Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
Normenkette
AEUV Art. 263 Abs. 1, 5, Art. 268, 272, 274, 275 Abs. 1; EUV Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz
Beteiligte
Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von KF zu tragen.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2019,
Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), vertreten durch A. Guillerme, avocate,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
KF, Prozessbevollmächtigte: N. Macaulay, Barrister, und Rechtsanwältin A. Kunst,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und A. Vitro als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2019,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN (T-286/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:718), mit dem das Gericht der Klage von KF teilweise stattgegeben hat, soweit es zum einen zwei Entscheidungen des Direktors des SATCEN über die vorläufige Dienstenthebung von KF bzw. die Entfernung von KF aus dem Dienst sowie die in derselben Streitigkeit ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN für nichtig erklärt hat und zum anderen das SATCEN dazu verurteilt hat, an die Betroffene einen Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Am 27. Juni 1991 erließ der Ministerrat der Westeuropäischen Union (im Folgenden: WEU) auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1990 über die Zusammenarbeit in Raumfahrtangelegenheiten innerhalb der WEU seine Entscheidung über die Einrichtung eines Zentrums zur Nutzung von Satellitendaten.
Rz. 3
In seiner Erklärung vom 13. November 2000 in Marseille (Frankreich) stellte der Ministerrat der WEU die grundsätzliche Zustimmung des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2000 zur Einrichtung eines Satellitenzentrums in Form einer Agentur der Europäischen Union fest, in das die entsprechenden Teile des im Rahmen der WEU errichteten Zentrums einbezogen werden sollten.
Rz. 4
Mit der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. 2001, L 200, S. 5) wurde das SATCEN eingerichtet, das am 1. Januar 2002 seine Tätigkeit aufnahm.
Beschluss 2014/401/GASP
Rz. 5
Der Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555 (ABl. 2014, L 188, S. 73) sieht in Art. 2 Abs. 1 und 3 vor, dass die Kernaufgabe des SATCEN in der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und bei Aktionen der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einschließlich Krisenbewältigungsmissionen und -operationen der Europäischen Union besteht; dabei stellt das SATCEN auf Anfrage des Rates oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Produkte und Dienstleistungen, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen bereit.
Rz. 6
Nach Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2014/401 ist der Direktor der gesetzliche Vertreter des SATCEN. Nach Art. 7 Abs. 4 und Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. ...