Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Art. 239. Zollkodex der Gemeinschaften. Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben. Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei. Verkehrsbescheinigungen. Fälschung. Besonderer Fall
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03), wird aufgehoben.
2. Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Instanzen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 16. April 2007,
C.A.S. SpA, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und S. Schønberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwältin in der Sitzung vom 13. März 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die C.A.S. SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Vorschriften zum Assoziierungsabkommen
Rz. 2
Das vorliegende Rechtsmittel betrifft das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei, das von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet wurde (im Folgenden: Assoziierungsabkommen). Das Assoziierungsabkommen wurde mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und trat am 1. Dezember 1964 in Kraft.
Rz. 3
Das Assoziierungsabkommen sieht eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglicht, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Europäischen Gemeinschaft zu festigen (Art. 3), eine Übergangsphase zur schrittweisen Errichtung einer Zollunion und zur Annäherung der Wirtschaftspolitiken (Art. 4) und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt (Art. 5).
Rz. 4
Die im Assoziierungsabkommen vorgesehene Endphase ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten (Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion [ABl. 1996, L 35, S. 1]). Die vom Assoziationsrat während der Übergangsphase erlassenen Beschlüsse waren ebenfalls auf die streitigen Einfuhren anwendbar, da diese zwischen dem 5. April 1995 und dem 20. November 1997 stattfanden.
Rz. 5
Zu diesen Beschlüssen gehört der Beschluss Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara (ABl. 1973, L 59, S. 74).
Rz. 6
Nach Art. 11 dieses Beschlusses leisten sich die Mitgliedstaaten und die Republik Türkei durch ihre Zollverwaltungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit, damit die einwandfreie Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet wird.
Rz. 7
Nach seinem Art. 12 treffen „[d]ie [Republik] Türkei, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft … jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen”.
Rz. 8
Der Beschluss Nr. 1/95 regelt eingehend die Durchführung der Endphase der Zollunion; sein Anhang 7 betrifft die Amtshilfe, die die zuständigen Verwaltungsbehörden der Gemeinschaft und die der Republik Türkei einander im Zollbereich leisten müssen.
Rz. 9
Die Art. 3 und 7 dieses Anhangs regeln die Amtshilfe, zu der die Verwaltungsbehörden auf Ersuchen einer von ihnen einander verpflichtet sind, sowie die Erledigung solcher Amtshilfeersuchen.
Rz. 10
Nach Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 (ABl. L 200, S...