Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch gefährliche Stoffe. Richtlinie 80/68/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Irland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Irland

 

Tenor

1. Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7 und 10 dieser Richtlinie im Hinblick auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt zwei Drittel der Gesamtkosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat,

  • indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7, 9 und 10 der Richtlinie hinsichtlich der Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen,
  • und nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie hinsichtlich indirekter Ableitungen aus Klärgruben nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs aufgeführten Stoffgruppen und Stofffamilien gehören – nachstehend ‚Stoffe aus der Liste I oder II genannt – zu verhüten und die Folgen seiner bisherigen Verschmutzung so weit wie möglich einzudämmen oder zu beheben.”

3 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
  2. direkte Ableitung: Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser ohne Boden- oder Untergrundpassage;
  3. indirekte Ableitung: Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser nach Boden- oder Untergrundpassage;
  4. Verschmutzung: direkte oder indirekte Ableitung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.”

4 Nach Art. 2 der Richtlinie gilt diese nicht für:

  1. „Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind;
  2. …”

5 Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

  1. die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und
  2. die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.”

6 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe a)

  • verbieten die Mitgliedstaaten jegliche direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I;
  • führen die Mitgliedstaaten vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung verbieten die Mitgliedstaaten diese Maßnahme oder erteilen eine Genehmigung, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern;
  • ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um die indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I, die aus anderen als den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, zu...

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