Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Ausschließliche Zuständigkeit der Union. Gemeinsame Handelspolitik. Handelsaspekte des geistigen Eigentums

 

Normenkette

AEUV Art. 3 Abs. 1, Art. 207 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé)

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Der Beschluss 8512/15 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses 8512/15 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein auf die Art. 207 und 218 AEUV gestützter Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 17. Juli 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, J. Guillem Carrau, B. Hartmann, A. Lewis und M. Kocjan als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, A. Neergaard und R. Passos als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Hedvábná, K. Najmanová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Techert als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F. Fize, B. Fodda und D. Segoin als Bevollmächtigte,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Ungarn, vertreten durch M. Bóra, M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, M. Gijzen und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch M. Figueiredo, L. Inez Fernandes und L. Duarte als Bevollmächtigte,

Slowakische Republik, vertreten durch M. Kianicka als Bevollmächtigten,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Brodie und D. Robertson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas und J. Malenovský (Berichterstatter), der Richter E. Juhász, M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 8512/15 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Pariser Verbandsübereinkunft

Rz. 2

Die Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft), wurde am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet.

Rz. 3

Der ursprüngliche Text dieser Übereinkunft enthielt eine bei ihren späteren Revisionen nicht übernommene Präambel, wonach die Parteien der Übereinkunft „von dem Wunsche beseelt, im Einvernehmen miteinander der Gewerbetätigkeit und dem Handel der Angehörigen ihrer betreffenden Staaten einen vollkommenen und wirksamen Schutz zu sichern und zur Gewährleistung der Rech...

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