Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen. Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Begründungspflicht
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 31
Beteiligte
Duravit u.a. / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA tragen die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2013,
Duravit AG mit Sitz in Hornberg (Deutschland),
Duravit SA mit Sitz in Bischwiller (Frankreich),
Duravit BeLux SPRL/BVBA mit Sitz in Overijse (Belgien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und L. Malferrari als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2015
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:477), soweit ihrer Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der in diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße nur teilweise stattgegeben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:
„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Rz. 3
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Rz. 4
Die Rechtsmittelführerinnen sind Hersteller von Sanitärkeramik.
Rz. 5
Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden.
Rz. 6
Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen.
Rz. 7
Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Nachdem sie zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 Auskunftsverlangen an diese Unternehmen und Verbände, darunter die Rechtsmittelführerinnen, gerichtet hatte, erließ sie am 26. März 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch den Rechtsmittelführerinnen zugestellt wurde. In der Zeit vom 15. November 2004 bis 20. Januar 2006 beantragten mehrere Unternehmen, zu denen die Rechtsmittelführe...