Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen. Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Begründungspflicht
Beteiligte
Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH |
Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Masco Corp., die Hansgrohe AG, die Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, die Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, die Hansgrohe SA/NV, die Hansgrohe BV, die Hansgrohe SARL, die Hansgrohe Srl, die Hüppe GmbH, die Hüppe GesmbH, die Hüppe Belgium SA/NV und die Hüppe BV tragen die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,
Masco Corp. mit Sitz in Taylor (Vereinigte Staaten),
Hansgrohe AG mit Sitz in Schiltach (Deutschland),
Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH mit Sitz in Schiltach,
Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Wiener Neudorf (Österreich),
Hansgrohe SA/NV mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Hansgrohe BV mit Sitz in Westknollendam (Niederlande),
Hansgrohe SARL mit Sitz in Antony (Frankreich),
Hansgrohe Srl mit Sitz in Villanova d'Asti (Italien),
Hüppe GmbH mit Sitz in Bad Zwischenahn (Deutschland),
Hüppe GesmbH mit Sitz in Laxenburg (Österreich),
Hüppe Belgium SA/NV mit Sitz in Woluwé Saint-Étienne (Belgien),
Hüppe BV mit Sitz in Alblasserdam (Niederlande),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und S. Heinz sowie B. Fischer, advocate, beauftragt durch J. Temple Lang, Solicitor,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennelly, Barrister,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Masco Corp., die Hansgrohe AG, die Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, die Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, die Hansgrohe SA/NV, die Hansgrohe BV, die Hansgrohe SARL, die Hansgrohe Srl, die Hüppe GmbH, die Hüppe GesmbH, die Hüppe Belgium SA/NV und die Hüppe BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T-378/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:469), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Rz. 2
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Rz. 3
Die Rechtsmittelführerinnen, nämlich das amerikanische Unternehmen Masco Corp. und einige seiner europäischen Tochterunternehmen, zu denen die Hansgrohe AG und die Hüppe GmbH gehören, stellen Armaturen, Duschabtrennungen und -zubehör her.
Rz. 4
Am 15. Juli 2004 informierten die Rechtsmittelführerinnen die Europäische Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen. Am 2. März 2005 gewährte die Kommission den Rechtsmittelführerinnen gemäß Rn. 8 Buchst. a und Rn. 15 dieser Mitteilung einen bedingten Erlass der Geldbuße.
Rz. 5
Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, in dem sie eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor feststellte. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschla...