Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen, Lizenzgebühren, Quellenbesteuerung, OECD-Musterabkommen, Zinszahlungen an gebietsfremde Gesellschaft, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, Steuerbefreiung bei Zinseinkünften
Normenkette
EGRL 49/2003 Art. 1 Abs. 1, 4, Art. 3 Buchst. a; AEUV Art. 63
Beteiligte
Verfahrensgang
Østre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 19.02.2016; Abl.EU 2016, Nr. C 270/17) |
Tenor
1. Die Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 4 dahin auszulegen, dass die Befreiung von Einkünften in Form von Zinsen von allen darauf erhebbaren Steuern, die er vorsieht nur für den Nutzungsberechtigten der Zinsen gilt, d. h. für die Einheit, die wirtschaftlich betrachtet tatsächlicher Nutznießer der Zinsen ist und somit frei über deren Verwendung bestimmen kann.
Der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen dieBefreiung von Einkünften in Form von Zinsen von allen darauf erhebbaren Steuern gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 bei Betrug oder Missbrauch auch dann zu verwehren haben, wenn dies nicht in einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen vorgesehen ist.
3. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Unionsregelung, obwohl deren Voraussetzungen formal erfüllt sind, nicht erreicht worden ist, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, aus der Unionsregelung, indem künstlich die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, einen Vorteil zu erlangen. Aus dem Zusammentreffen einer Reihe von Indizien kann, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, geschlossen werden, dass ein Missbrauch vorliegt. Als solche Indizien kommen insbesondere die Existenz von Durchleitungsgesellschaften, für die es keine wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und der Pro-forma-Charakter der Konzernstruktur, der Steuergestaltung und der Darlehen in Betracht. Dass der Quellenmitgliedstaat mit dem Drittstaat, in dem die Gesellschaft, die Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, ansässig ist, ein Abkommen geschlossen hat, ist für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs ohne Belang.
4. Eine nationale Behörde muss, wenn sie eine Gesellschaft nicht als Nutzungsberechtigte von Zinsen anerkennen oder einen Rechtsmissbrauch nachweisen will, nicht bestimmen, wer ihrer Auffassung nach Nutzungsberechtigter der Zinsen ist.
5. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 ist dahin auszulegen, dass eine als „société d'investissement en capital à risque” (Wagniskapitalgesellschaft, SICAR) luxemburgischen Rechts zugelassene „société en commandite par actions” (Kommanditgesellschaft auf Aktien, SCA) nicht als Unternehmen eines Mitgliedstaats im Sinne der Richtlinie, das in den Genuss der Befreiung gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie kommen kann, einzustufen ist, wenn – was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist – die Zinsen, die sie erhält, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von der „impôt sur le revenu des collectivités” in Luxemburg befreit sind.
6. In einem Fall, in dem die Regelung der Quellensteuerbefreiung der Richtlinie 2003/49 bei Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zahlt, wegen der Feststellung eines Betrugs oder Missbrauchs im Sinne von Art. 5 der Richtlinie nicht anwendbar ist, kann sich die betreffende Gesellschaft nicht auf die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten berufen, um die im Quellenmitgliedstaat geltende Regelung über die Besteuerung der Zinsen anzugreifen.
In allen anderen Fällen ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass
- er einer nationalen Regelung, nach der eine gebietsansässige Gesellschaft bei Zahlung von Zinsen an eine gebietsfremde Gesellschaft von den Zinsen Quellensteuer einbehalten muss, bei Zahlung an eine ebenfalls gebietsansässige Gesellschaft hingegen nicht, grundsätzlich nicht entgegensteht, wohl aber einer nationalen Regelung, nach der eine gebietsansässige Gesellschaft bei Zahlung von Zinsen an eine gebietsfremde Gesellschaft Quellensteuer einbehalten muss, während eine gebietsansässige Gesellschaft, die Zinsen von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, in den ersten beiden Jahren der Besteuerung keine Körperschaftsteuervorauszahlung leisten muss, die Körperschaftsteuer auf diese Zinsen also erheblich später zahlen muss als der Quellensteuervorabzug erfolgt...