Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Informationsgesellschaft. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Direktübertragung einer Sportveranstaltung auf einer Website

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2

 

Beteiligte

C More Entertainment

C More Entertainment AB

Linus Sandberg

 

Tenor

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 15. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2013, in dem Verfahren

C More Entertainment AB

gegen

Linus Sandberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der C More Entertainment AB, vertreten durch P. Bratt und S. Feinsilber, advokater,
  • von Herrn Sandberg, vertreten durch L. Häggström, advokat,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der C More Entertainment AB (im Folgenden: C More Entertainment) und Herrn Sandberg wegen der Setzung anklickbarer Links auf einer Website, über die deren Besucher auf die Direktübertragung von Eishockeyspielen auf einer anderen Website zugreifen konnten, ohne den vom Betreiber der anderen Website verlangten Geldbetrag entrichten zu müssen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2001/29

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1, 7, 20, 23 und 25 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(1) Der [EG-]Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

(7) Der bestehende Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollten diejenigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtlich unterscheiden oder eine derartige Rechtsunsicherheit bewirken, dass der Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die Informationsgesellschaft in Europa in ihrer Entwicklung behindert wird, angepasst und uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber technischen Entwicklungen vermieden werden, während Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, nicht beseitigt oder verhindert zu werden brauchen.

(20) Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in [der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) in der durch die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. L 290, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/100)]. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

(23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche W...

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