Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Erlass von Eingangsabgaben. Einfuhr von Pilzkonserven aus China. Beschluss, mit dem der Erlass der Einfuhrabgaben für ungerechtfertigt erklärt wird
Normenkette
Zollkodex Art. 220 Abs. 2, Art. 239
Beteiligte
Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission |
Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Januar 2014,
Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission (T-147/12, EU:T:2013:587, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011 abgewiesen hat, mit dem festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitiger Beschluss).
Rechtlicher Rahmen
Regelung über Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven (ABl. L 212, S. 16) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2405/97 der Kommission vom 3. Dezember 1997 (ABl. L 332, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2125/95) war vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 2004 anwendbar. Sie eröffnete unter bestimmten Voraussetzungen neue Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus mit Ursprung in China.
Rz. 3
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 bestimmte:
„Die Abfertigung von Pilzen mit Ursprung in China zum freien Verkehr unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)].
…”
Rz. 4
Die Verordnung Nr. 2125/95 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 325, S. 30) ersetzt. Die Verordnung Nr. 1864/2004 wurde wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368, S. 91) aufgehoben. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 übernahm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 wie folgt:
„Die Verbringung von Pilzkonserven mit Ursprung in China und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung [Nr. 2454/93].”
Rz. 5
Teil I Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung Nr. 2454/93 umfasst unter der Überschrift „Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten” die Art. 55 bis 65. Diese Artikel betreffen u. a. die Modalitäten für die Ausstellung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (im Folgenden: Agrarursprungszeugnisse).
Rz. 6
Art. 56 Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt:
„Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.”
Zollkodex
Rz. 7
Titel VII Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) trägt die Überschrift „Erhebung des Zollschuldbe...