Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Erlass von Eingangsabgaben. Entscheidung der Kommission. Art. 239 des Zollkodex. Vorliegen besonderer Umstände. Keine betrügerische Absicht. Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers
Beteiligte
Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission |
Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 29. Januar 2007,
Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV, Prozessbevollmächtigter: H. de Bie, advocaat
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk und P. Kūris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (im Folgenden: H & S) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission (T-382/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission REM 19/2002 vom 17. Juni 2004, mit der festgestellt wurde, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Vorschriften über die zolltarifliche Einreihung von Reispapier
Rz. 2
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) wurde eine vollständige Nomenklatur der Waren eingeführt, die in die Gemeinschaft importiert oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: KN). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.
Rz. 3
Im vorliegenden Fall waren die Unterpositionen 1901 90 99 und 1905 90 20 KN in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 224, S. 16) ergebenden Fassung anwendbar.
Rz. 4
Die Positionen 1901 und 1905 der KN lauten mit ihren Unterpositionen in der deutschen Fassung:
„1901
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao …, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao …, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
…
1901 90 99
– – – andere:
…
1905
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
…
1905 90
– andere:
…
1905 90 20
– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren.”
Rz. 5
In der niederländischen Fassung der KN werden die Position 1905 und die entsprechenden Unterpositionen wie folgt beschrieben:
„1905
Brood, gebak, biscuits en andere bakkerswaren, ook indien deze producten cacao bevatten; ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten van meel of van zetmeel:
…
1905 90
– andere:
…
1905 90 20
– – ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten, van meel of van zetmeel.”
Rz. 6
Um die einheitliche Anwendung der KN in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN erlassen.
Rz. 7
Dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13, im Folgenden: Einreihungsverordnung) zufolge gehören zur Unterposition 1905 90 20 KN „Lebensmittelzubereitung[en] in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser”. Es heißt dort weiter, dass diese „Teigblätter …, nachdem sie in Wasser getränkt sind, … für die Herstellung von Umhüllungen für Frühlingsrollen verwendet” werden.
Vorschriften über die Erstattung von Einfuhrabgaben
Rz. 8
Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinscha...