Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank. Einstellung. Verlängerung der Probezeit. Kündigung in der Probezeit
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Tralli trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 26. August 2002,
Carmine Salvatore Tralli, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und M. Benisch als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tralli (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Aufhebung einer Reihe von Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) abgewiesen wurden.
Rechtlicher Rahmen
2 Das dem EG-Vertrag angefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (im Folgenden: ESZB-Satzung) enthält u. a. die folgenden Bestimmungen:
„Artikel 12
…
12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.
…
Artikel 36
Personal
36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
…”
3 Auf der Grundlage von Artikel 36.1 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat am 31. März 1999 eine Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. L 125, S. 32, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Diese Beschäftigungsbedingungen sehen in der auf die streitigen Vorgänge anwendbaren Fassung u. a. vor:
„9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.
…
10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. … b) Einstellungen können von einer Probezeit gemäß den Dienstvorschriften abhängig gemacht werden. Die Probezeit ist keinesfalls länger als zwölf Monate.
11. a) Die EZB kann die Verträge der Mitarbeiter durch eine gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren ergangene mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktoriums kündigen, und zwar aus folgenden Gründen:
i) bei anhaltend unzureichender Leistung. ….
…
41. Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung von ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.
Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:
…
iii) Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.
42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.”
4 Auf der Grundlage von Artikel 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat 1999 die Geschäftsordnung der EZB (ABl. L 125, S. 34) (im Folgenden: Geschäftsordnung). In Artikel 21 – „Beschäftigungsbedingungen” – dieser Geschäftsordnung heißt es:
„21.1 Die Beschäftigungsv...