Entscheidungsstichwort (Thema)

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. EWR-Abkommen. Änderungsvorschlag. Beschluss des Rates. Wahl der Rechtsgrundlage

 

Normenkette

AEUV Art. 48, 79 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3. Irland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 16. August 2011,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, QC,

Kläger,

unterstützt durch:

Irland, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, BL,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Veiga, A. De Elera und G. Marhic als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage begehrt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum einen, den Beschluss 2011/407/EU des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 182, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, und zum anderen, die Wirkungen dieses Beschlusses, falls er für nichtig erklärt werden sollte, bis zum Erlass eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Art. 48 AEUV, der zu den Vorschriften über die Freizügigkeit im Dritten Teil Titel IV des AEU-Vertrags gehört, lautet:

„Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:

  1. die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  2. die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

…”

Rz. 3

Art. 79 AEUV, der zu den Vorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dritten Teil Titel V des AEU-Vertrags gehört, bestimmt:

„(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen:

b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;

…”

Rz. 4

Nach Art. 2 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind „Vorschriften des Dritten Teils Titel V des [AEU-Vertrags], nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar”.

Rz. 5

Außerdem beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß den Art. 1 und 3 des genannten Protokolls nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, es sei denn, sie teilen dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative beim Rat schriftlich mit, dass sie sich beteiligen möchten.

EWR-Abkommen

Rz. 6

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden...

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