Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA). Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe. REACH-Verordnung. Zulassungspflichtige Stoffe. Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff. Aufnahme in die Kandidatenliste. Veröffentlichung. Klagefrist. Zeitpunkt, ab dem diese Frist im Fall einer gegen eine ausschließlich im Internet veröffentlichte Entscheidung zu berechnen ist. Rechtssicherheit. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 57, 59

 

Beteiligte

Polyelectrolyte Producers Group und SNF / ECHA

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG)

SNF SAS

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10), wird aufgehoben.

2. Die vorliegende Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. November 2011,

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

SNF SAS mit Sitz in Andrézieux-Bouthéon (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: R. Cana und K. Van Maldegem, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä und W. Broere als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stuyck, advocaat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (im Folgenden: PPG) und die SNF SAS (im Folgenden: SNF) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10, Slg. 2011, II-6595, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3, im Folgenden: REACH-Verordnung) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt, und in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV dieser Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

REACH-Verordnung

Rz. 2

Art. 57 der REACH-Verordnung zählt die Stoffe auf, die in den Anhang XIV („Zulassungspflichtige Stoffe”) dieser Verordnung aufgenommen werden können. Art. 57 Buchst. a und b dieser Verordnung nennt die zu bestimmten Kategorien gehörenden Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend und erbgutverändernd erfüllen.

Rz. 3

Art. 59 („Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen”) dieser Verordnung lautet:

„(1) Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels gilt für die Ermittlung von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe [im Folgenden: Kandidatenliste]. …

(10) Die [ECHA] veröffentlicht und aktualisiert die Liste nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahme eines Stoffes entschieden wurde.”

Rz. 4

Art. 94 Abs. 1 der REACH-Verordnung sieht vor, dass zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA oder – im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen – der ECHA nach Maßgabe des Art. 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden kann.

Rz. 5

Gegen die nach Art. 59 dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ist vor dieser Kammer kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Verfahrensordnung des Gerichts

Rz. 6

Art. 102 der Verf...

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