Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände. Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen. Nationale Regelung zur Beschränkung von Lagerung und Verkauf solcher Gegenstände. Strafrechtliche Sanktionen. Regelung, nach der zwei Genehmigungen erforderlich sind. Begriff ‚technische Vorschrift’

 

Normenkette

Richtlinie 2006/123/EG; Richtlinie 98/34/EG; Richtlinie 2013/29/EU; Richtlinie 2007/23/EG

 

Beteiligte

Van Gennip u.a

Van Gennip BVBA

Antonius Johannes Maria ten Velde

Original BVBA

Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

 

Tenor

1. Der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von u. a. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Feuerwerkskörper mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 1 kg von Verbrauchern weder besessen oder verwendet noch an diese verkauft werden dürfen, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung geeignet ist, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, und nicht über das zum Schutz dieser grundlegenden Interessen Erforderliche hinausgeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2. Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Lagerung von mit der Richtlinie 2007/23 konformen pyrotechnischen Gegenständen, die für den Einzelhandel bestimmt sind, die Erteilung zweier Genehmigungen voraussetzt, nämlich eine föderale Explosivstoffgenehmigung und eine regionale Umweltgenehmigung, nicht entgegensteht, sofern alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 20 der Richtlinie 2007/23 und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen verhängen können, sofern gemäß der Richtlinie 2007/23 diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und gemäß der Richtlinie 2006/123 durch das nationale Strafrecht nicht die Vorschriften dieser Richtlinie umgangen werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2017, in dem Strafverfahren gegen

Van Gennip BVBA,

Antonius Johannes Maria ten Velde,

Original BVBA,

Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Van Gennip BVBA und der Original BVBA, vertreten durch B. Deltour, advocaat,
  • von Antonius Johannes Maria ten Velde und Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot, vertreten durch J. Surmont, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von J.-F. de Bock und J. Moens, advocaten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou, M. Vergou und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. April 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34 bis 36 AEUV, von Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36), von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. 2007, L 154, S. 1) sowie von Art. 4 Abs. 1 und 2 und von Art. 45 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. 2013, L 178, S. 27).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines gegen zwei juristische Personen, nämlich die Van Gennip BVBA und die Original BVBA, sowie gegen zwei natürliche Personen, nämlich Herrn Antonius Johannes Maria ten Velde und Herrn Antonius Cornelius Ignatius Ma...

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