Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zertifizierung und Benennung eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Begrenzung der Zahl der Personen, denen im Staatsgebiet eine Lizenz für die Elektrizitätsübertragung erteilt wird
Normenkette
AEUV Art. 101-102; Richtlinie 2009/72/EG Art. 9-10, 13-14; Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Art. 3; Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Art. 2 Nr. 3; Verordnung (EU) 2015/1222 Art. 1 Abs. 3
Beteiligte
Balgarska energiyna borsa |
Balgarska energiyna borsa AD (BEB) |
Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR) |
Tenor
Die Art. 9, 10, 13 und 14 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund sowie Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nationalen Rechtsvorschriften, die die Zahl der Personen begrenzen, denen in einem bestimmten Gebiet eine Lizenz für die Elektrizitätsübertragung erteilt wird, nicht entgegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2016, in dem Verfahren
Balgarska energiyna borsa AD (BEB)
gegen
Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR), vertreten durch I. Ivanov als Bevollmächtigten,
- der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15), der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. 2011, L 326, S. 1) und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24) sowie der Art. 101 und 102 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Balgarska energiyna borsa AD (BEB), einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, und der Komisiyata za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien) (im Folgenden: KEVR) über deren Weigerung, BEB eine Lizenz für die Tätigkeiten der Elektrizitätsübertragung, der Koordination einer Ausgleichsgruppe und als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zu erteilen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/72
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 9, 11, 12, 16, 17 und 19 der Richtlinie 2009/72 heißt es:
„(9) Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung (‚wirksame Entflechtung’) besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
…
(11) Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche ...