Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung auf die Artikel 7ff der Verordnung Nr 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist. FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Leitsatz (amtlich)
Artikel 216 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Portugals ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn – oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Bestimmungen über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung, die Gegenstand der Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind, berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.
Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 berufen, wonach die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu – und abwandern, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet gewähren.
Normenkette
EGBeitrVtr ESP/PRT Art. 216 Abs. 1; EWGV 1612/68 Art. 7 ff.; RL 68/360 Art. 4
Beteiligte
Staatssecretaris van Justitie |
Tenor
1) Artikel 216 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen den zehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik über den Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn – oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.
2) Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft berufen.
Gründe
1 Der niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 22. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 216 Absatz 1 und 218 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen den zehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist (ABl. L 302, S. 23) (im folgenden: „Beitrittsakte”), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem portugiesischen Staatsangehörigen, der auf unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt ist, und dem Staatssecretaris van Justitie über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
3 Die Vreemdelingenwet (niederländisches Ausländergesetz) unterscheidet bei den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts in den Niederlanden zwischen EG-Angehörigen, die eine privilegierte Rechtsstellung besitzen, und Ausländern, für die die allgemeinen Regelungen gelten. Ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines der EWG beigetretenen Staates ist, für den der Beitrittsvertrag oder Bestimmungen zur Durchführung dieses Vertrags eine Übergangsregelung vorsehen, wird nur insoweit als EG-Angehöriger mit privilegierter Rechtsstellung angesehen, als sich dies aus den Bestimmungen der Übergangsregelung ergibt.
4 Für Ausländer, die an Bord von unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt sind, ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorgeschrieben, da die Anwesenheit an Bord eines niederländischen Seeschiffes für die Anwendung des Ausländerges...