Entscheidungsstichwort (Thema)
Dumping. Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan. Verordnung (EG) Nr. 2398/97. Verordnung (EG) Nr. 1644/2001. Verordnung (EG) Nr. 160/2002. Verordnung (EG) Nr. 696/2002. Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO). Rechtswirkungen. Verordnung (EG) Nr. 1515/2001. Rückwirkung. Erstattung der entrichteten Zölle
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Tenor
1. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ist insoweit ungültig, als der Rat der Europäischen Union bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat.
2. Ein Einführer wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem nationalen Gericht Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, die mit dem vorliegenden Urteil für ungültig erklärt wird, hat grundsätzlich das Recht, sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens auf diese Ungültigkeit zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu erlangen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 22. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2004, in dem Verfahren
Ikea Wholesale Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters P. Kūris, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Ikea Wholesale Ltd, vertreten durch B. Servais und Y. Melin, avocats,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von R. Thompson, QC,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, Rechtsanwalt,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini, K. Talaber-Ricz und C. Brown als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332, S. 1) und zum anderen die Vereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 2398/97 und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2398/97 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 696/2002 des Rates vom 22. April 2002 zur Bestätigung des mit der Verordnung Nr. 2398/97 eingeführten und mit der Verordnung Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (ABl. L 109, S. 3) (im Folgenden gemeinsam: Folgeverordnungen) mit dem Gemeinschaftsrecht.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung der Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), die Antidumpingzölle zu erstatten, die von Ikea Wholesale Ltd (im Folgenden: Ikea) anlässlich der Einfuhr von Baumwollbettwäsche aus Indien und Pakistan gezahlt wurden.
Rechtlicher Rahmen
3 Die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.
4 Nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
5 Art. 2 Abs. 6 und 11 der Grundverordnung bestimmt:
„(6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie f...