Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN – ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES – VORLAGEPFLICHT – VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG – KEINE VORLAGEPFLICHT – VORAUSSETZUNGEN – MÖGLICHKEIT, EIN HAUPTVERFAHREN EINZULEITEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 ABSATZ 3). FREIZUEGIGKEIT – ARBEITNEHMER – GEMEINSCHAFTSREGELUNG – SACHVERHALTE OHNE BERÜHRUNGSPUNKTE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT – UNANWENDBARKEIT – EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHT – IN DEM MITGLIEDSTAAT SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT BESCHÄFTIGTER ARBEITNEHMER, DER NIEMALS DAS RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT AUSGEUEBT HAT – WEIGERUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS, EINEM FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT DER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES DRITTLANDS DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT ZU ERLAUBEN – ZULÄSSIGKEIT (VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES, ARTIKEL 10)
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EIN EINZELSTAATLICHES GERICHT, DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, NICHT VERPFLICHTET IST, DEM GERICHTSHOF EINE AUSLEGUNGSFRAGE IM SINNE VON ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS VORZULEGEN, WENN SICH DIE FRAGE IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG STELLT UND DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG DAS GERICHT, DEM DER RECHTSSTREIT DANACH IN EINEM HAUPTVERFAHREN VORGELEGT WIRD, NICHT BINDET, SOFERN ES JEDER PARTEI UNBENOMMEN BLEIBT – AUCH VOR DEN GE RICHTEN EINES ANDEREN GERICHTSZWEIGS –, EIN HAUPTVERFAHREN, IN DEM JEDE IM SUMMARISCHEN VERFAHREN VORLÄUFIG ENTSCHIEDENE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERNEUT GEPRÜFT WERDEN UND DEN GEGENSTAND EINER VORLAGE NACH ARTIKEL 177 BILDEN KANN, ENTWEDER SELBST EINZULEITEN ODER DESSEN EINLEITUNG ZU VERLANGEN.
2. DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENE REGELUNG KÖNNEN NICHT AUF SACHVERHALTE ANGEWANDT WERDEN, DIE KEINERLEI BERÜHRUNGSPUNKTE MIT IRGENDEINEM DER SACHVERHALTE AUFWEI SEN, AUF DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ABSTELLT.
FOLGLICH VERBIETET DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT, EINEM IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 GENANNTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS, DER NIEMALS DAS RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSGEUEBT HAT, DIE EINREISE ODER DEN AUFENTHALT IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZU VERWEIGERN, WENN DER ARBEITNEHMER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES STAATES UND DER FAMILIENANGEHÖRIGE DIEJENIGE EINES DRITTLANDES BESITZT.
Normenkette
EWGVtr Art. 177 Abs. 3; EWGV 1612/68 Art. 10
Beteiligte
Elestina Esselina Christina Morson |
Leiter der Ortpolizeibehörde im Sinne der Vreemdelingenwet |
Tenor
1. ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EIN EINZELSTAATLICHES GERICHT, DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, NICHT VERPFLICHTET IST, DEM GERICHTSHOF EINE AUSLEGUNGSFRAGE IM SINNE VON ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS VORZULEGEN, WENN SICH DIE FRAGE IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG STELLT UND DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG DAS GERICHT, DEM DER RECHTSSTREIT DANACH IN EINEM HAUPTVERFAHREN VORGELEGT WIRD, NICHT BINDET, SOFERN ES JEDER PARTEI UNBENOMMEN BLEIBT – AUCH VOR DEN GERICHTEN EINES ANDEREN GERICHTSZWEIGS –, EIN HAUPTVERFAHREN, IN DEM JENE IM SUMMARISCHEN VERFAHREN VORLÄUFIG ENTSCHIEDENE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERNEUT GEPRÜFT WERDEN UND DEN GEGENSTAND EINER VORLAGE NACH ARTIKEL 177 BILDEN KANN, ENTWEDER SELBST EINZULEITEN ODER DESSEN EINLEITUNG ZU VERLANGEN.
2. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBIETET ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT, EINEM IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GENANNTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS, DER NIEMALS DAS RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSGEUEBT HAT, DIE EINREISE ODER DEN AUFENTHALT IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZU VERWEIGERN, WENN DER ARBEITNEHMER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES STAATES UND DER FAMILIENANGEHÖRIGE DIEJENIGE EINES DRITTLANDES BESITZT.
Gründe
1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT URTEILEN VOM 15. JANUAR 1982, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. JANUAR 1982, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI IN DEN BEIDEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN GLEICHLAUTENDE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT (ABL. L 257, 1968, S. 2) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 FRAU MORSON UND FRAU JHANJAN, KASSATIONSKLÄGERINNEN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN UND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK SURINAM, BEANTRAGTEN EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR DIE NIEDERLANDE, UM SICH BEI IHRER TOCHTER BZW. IHREM SOHN, DIE DIE NIEDERLÄNDISCHE STAATSANGEHÖ...