Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan. Endgültiger Antidumpingzoll. Berechnung des Normalwerts. Berechnung der Produktionskosten. Produktionsverluste. Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts abzuziehen. Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Ausschluss der auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes getätigten Verkäufe von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts, wenn sie zur Ausfuhr bestimmte Waren betreffen

 

Normenkette

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429; Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2

 

Beteiligte

Yieh United Steel / Kommission

Yieh United Steel Corp

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Yieh United Steel Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Eurofer, Association européenne de l'acier, ASBL.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2020,

Yieh United Steel Corp. mit Sitz in Kaohsiung City (Taiwan), vertreten durch D. Luff, Avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix, dann durch J.-F. Brakeland und G. Luengo als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Eurofer, Association européenne de l'acier, ASBL mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch J. Killick und G. Forwood, Avocats, sowie durch G. Papaconstantinou, Dikigoros,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter J. Passer, F. Biltgen und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Yieh United Steel Corp. (im Folgenden: Yieh) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission (T-607/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:831), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

WTO-Recht

Rz. 2

Mit seinem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen).

Rz. 3

Art. 2 („Feststellung des Dumpings”) des Antidumping-Übereinkommens sieht vor:

„2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2.2 Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge … keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

2.2.1 Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn...

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